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01.03.2002; 14:33 Uhr
"Selbstkontrolle im Fernsehen wird Anforderungen nicht gerecht"
Landesmedienanstalten kritisieren versuchte "Aufweichung" des Pornografiebegriffs

Die Landesmedienanstalten haben die Tätigkeit der Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) scharf angegriffen. Der Vorsitzende der Gemeinsamen Stelle Jugendschutz und Programm (GSJP), Wolf-Dieter Ring, erklärte am 28.2.2002 bei Vorlage eines Berichts zur Umsetzung von Jugendschutzbestimmungen, die FSF werde "in ihrer derzeitigen Form den Ansprüchen an eine funktionierende Selbstkontrolleinrichtung nicht gerecht". Der Stelle gehe es vor allem darum, die Grenzen des Zumutbaren bei pornografischen und aus anderen Gründen jugendgefährdenden Filmen zu Gunsten der privaten Fernsehsender zu verschieben. Ring wies darauf hin, dass die GSJP bei einem Drittel der von der FSF freigegebenen Filme jugendschutzrechtlich eine strengere Entscheidung hätte Fällen müssen. Solange dieser Missstand nicht abgestellt sei, dürfe die freiwillige Selbstkontrolle in Zukunft keine größere Rolle spielen. Ausdrücklich begrüßte der GSJP-Vorsitzende die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom Februar 2002, nach der das Pornografieverbot des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) grundsätzlich auch für Bezahlfernsehsender gilt. Zur Möglichkeit, bei Pay-TV-Angeboten den Jugendschutz durch eine technische Vorsperre zu gewährleisten, äußerte sich Ring skeptisch. Der Jugendschutz müsse gerade auch die Kinder und Jugendlichen im Blick haben, die von ihren Eltern nicht genügend geschützt würden, mahnte der Medienwächter.

Der sechste Senat des BVerwG hatte am 20.2.2002 entschieden, das grundsätzliche Verbot von Pornografie im von der Rechtsprechung entwickelten Sinn gelte auch für den Bezahlfernsehsender Premiere World. Die Richter bestätigten damit im wesentlichen eine Entscheidung der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) vom Oktober 1997 gegenüber dem Sender, die im Oktober 2000 bereits vom Verwaltungsgericht Hamburg (VerwG) gebilligt worden war. Einer Neubewertung des Begriffs der Pornografie erteilte das BVerwG in seinem Urteil eine klare Absage. Die Richter ließen allerdings offen, ob die Verschlüsselungstechnik von Premiere World zuverlässig verhindert, dass Jugendliche und Heranwachsende jugendgefährdende Filme sehen können. Dieses Problem soll nun das VG klären, an das das BVerwG die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückverwies. Falls die Hamburger Richter die Frage bejahen, wäre Pornografie in Bezahlfernsehsendern möglicherweise erlaubt. Die von Premiere World geforderten "jugendschutzorientierten" Auslegung des Pornografiebegriffs hatte bereits das VG abgelehnt. Die Hamburger Richter stellten sich auf den Standpunkt, der Gesetzgeber habe festgelegt, dass jeder Fall von Pornografie ein Fall schwerer Jugendgefährdung sei. Es verbiete sich deswegen, die Frage nach dem Vorliegen von Pornografie danach zu beantworten, ob eine Darstellung jugendgefährdend sei.

Nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sind im privaten wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Sendungen unzulässig, wenn sie gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen (StGB). Angesprochen ist damit vor allem § 184 Absatz 2 StGB, der die Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk verbietet. Der Begriff der Pornografie selbst ist gesetzlich nicht geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Darbietung dann pornografisch, wenn unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrunde gerückt werden und dies ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt. Dabei soll es nach der Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte vor allem darauf ankommen, dass die Darstellung einen Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigigung jedweder Art degradiert, ohne dass ein Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen verbleibt. Falls eine Darstellung keine Pornografie darstellt, aber geeignet ist, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, darf sie nach § 3 Absatz 2 des RStV nur gesendet werden, wenn der Veranstalter aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge trifft, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.

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