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29.04.2009; 17:52 Uhr
Rechtsstreit um Krankenakte von Klaus Kinski endet mit Vergleich
Sohn muss künftig der Herausgabe an Dritte zustimmen

Der Rechtsstreit zwischen dem Sohn des 1991 verstorbenen Schauspielers Klaus Kinski und dem Berliner Landesarchiv um die Veröffentlichung der Krankenakte über den Aufenthalt Kinskis in einer Nervenklinik ist vor dem Berliner Verwaltungsgericht mit einem Vergleich beendet worden. Eine Herausgabe an Dritte durch das Landesarchiv soll künftig nur noch mit Zustimmung von Nikolai Kinski erfolgen dürfen. Darauf einigten sich die Parteien am Mittwoch, 29. April 2009, wie »magnus.de« berichtet.

Die Akte über die dreitägige Behandlung von Klaus Kinski im Jahr 1950 war dem Berliner Landesarchiv vom Träger des Krankenhauses zusammen mit weiteren Dokumenten, insbesondere aus der NS-Zeit, übergeben worden. Neben der Klage vor dem Berliner Verwaltungsgericht hatte die Witwe Kinskis auch Strafanzeige wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) gegen Leiter des Berliner Landesarchivs gestellt. Das Verfahren war zwischenzeitlich eingestellt worden.

Die Zulässigkeit der Herausgabe der Krankenakte war seitens des Landesarchives damit begründet worden, dass der postmortale Persönlichkeitsschutz Kinskis als Person der Zeitgeschichte zehn Jahre nach seinem Tod, also schon 2001 abgelaufen sei. Durch die nun erzielte Einigung erhält sein Sohn die Möglichkeit der Herausgabe der Akte im Einzelfall zuzustimmen. Erfolgt diese künftig gegen seinen Willen, ist - in Anlehnung an die Vorschriften des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (StUG) - der Rechtsweg eröffnet.

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