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02.05.2013; 12:26 Uhr
BGH: Eigentumsverletzung durch ungenehmigtes Fotografieren eines Gebäudes
V. Zivilsenat bestätigt seine bisherige Rechtsprechung

»Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat«. So lautet der Leitsatz der nun veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 1. März 2013 (Az.: V ZR 14/12; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der BGH bestätigt damit seine Entscheidung aus dem Jahr 2010. Damals urteilte der u.a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstelllung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind (vgl. Meldung vom 17. Dezember 2010).

Dies konkretisiert der BGH mit seinem aktuellen Urteil und entschied, eine Rechtsverletzung liege auch dann vor, wenn einem Besucher der Zutritt zum Grundstück zu privaten Zwecken gewährt werde, dieser jedoch aus kommerziellen Gründen Fotos anfertige. Allein der Grundstückseigentümer bestimme, ob und unter welchen Bedingungen Dritte das Gelände betreten dürfen. Ihm obliege auch das alleinige Recht zu bestimmen, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet. Gestatte der Grundstückseigentümer das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, sei jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung. Das Urheberrecht des Fotografen vermittle diesem zwar ein ausschließliches Recht zur Verwertung gegenüber Dritten; gegenüber dem Grundstückseigentümer vermittle es ihm jedoch keine Befugnisse. »Die ungenemigte Verwertung der Fotografie ist eine Eigentumsstörung, die nicht dadurch rechtmäßig wird, dass dem Störer Rechte gegenüber Dritten zustehen, deren Rechte er nicht verletzt hat«, so die Richter.

Dokumente:

  • Urteil des BGH vom 17. Dezember 2010, Az.: V ZR 45/10, ZUM 2011, 327 mit Anmerkung Malte Stieper ZUM 2011, 331 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des OLG Brandenburg vom 15. Dezember 2011, Az. 5 U 13/09, ZUM-RD 2012, 530  (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des LG Potsdam vom 21. November 2008, Az. 1 O 161/08, ZUM 2009, 430 mit Anmerkung von Stefan Ernst ZUM 2009, 434 (Volltexte bei Beck Online)

Institutionen:

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