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23.01.2013; 10:45 Uhr
BITKOM und Verwertungsgesellschaften erreichen Teileinigung für Abgabe auf USB-Sticks
10 Cent pro Stick und Speicherkarte für den Zeitraum vom 1. Januar - 30. Juli 2012

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM), die ZPÜ, die VG WORT und die VG Bild-Kunst haben sich auf eine Urheberrechtsabgabe für USB-Sticks und Speicherkarten in Höhe von 10 Cent pro Stick bzw. Karte geeinigt (BITKOM-Mitglieder zahlen 8 Cent). Der Vertrag gilt rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012. Wie bei anderen Urheberrechtsabgaben, die für Medien aufgrund Privatkopien erhoben werden, soll der Verbraucher die erhöhten Kosten tragen. 

Die Verwertungsgesellschaften hatten den alten Vertrag, der im April 2010 geschlossen worden war (vgl. Meldung vom 22. April 2012), zum 31. Dezember 2011 gekündigt. Dies geschah Angaben der BITKOM zufolge, um höhere Zahlungen der Anbieter zu erreichen. »Wir haben für einen begrenzten Zeitraum eine pragmatische Lösung gefunden«, so BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. »Den bestehenden Dissens zwischen Herstellern und Verwertungsgesellschaften über die Höhe der Abgaben löst die Einigung nicht«.

Wie die BITKOM weiter mitteilt, fordern die Verwertungsgesellschaften seit dem 1. Juli 2012 eine Abgabe in Höhe von 91 Cent für USB-Sticks und Speicherkarten mit einer Kapazität von bis zu vier Gigabyte. Auf USB-Sticks mit mehr als vier Gigabyte sollen 1,56 Euro fällig werden und bei entsprechenden Speicherkarten 1,95 Euro. Vor dem Hintergrund, dass USB-Sticks mit vier Gigabyte Speichervolumen im Handel momentan ab ca. 5 Euro erhältlich sind, stehen diese Forderungen aus Sicht der BITKOM in keinem Verhältnis zu den Verkaufspreisen und beeinträchtigen die betroffenen Unternehmen sowie Verbraucher unzumutbar. Der Verband lässt die Angemessenheit der Forderungen derzeit von der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt prüfen.

In einer Stellungnahme vom Mai 2012 begründet die ZPÜ die Mehrforderungen damit, dass die Abgabe von 10 Cent nach den gesamtvertraglichen Vereinbarungen unabhängig davon einschlägig war, ob die USB-Sticks und Speicherkarten an private oder an gewerbliche Abnehmer geliefert wurden und unabhängig vom konkreten Einsatzzweck. Aufgrund dieser breiten Bemessungsgrundlage sei es möglich gewesen, eine vergleichsweise niedrige Vergütung pro Stück zu vereinbaren. Diese pauschalierende Vorgehensweise sei nach den in den Jahren 2010 und 2011 ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr gangbar.

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