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25.10.2011; 12:49 Uhr
BGH konkretisiert Voraussetzungen der Providerhaftung für rechtsverletzende Äußerungen Dritter
Berufungsgericht muss nun Einhaltung der Pflichten prüfen

Der Bundesgerichtshof hat heute die Voraussetzungen der Haftung von Hostprovidern bei rechtsverletzenden Äußerungen Dritter konkretisiert (Az. VI ZR 93/10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Im konkreten Fall ging es um Äußerungen eines Blogger auf der von Google betriebenen Seite »blogspot.com«. Danach muss ein Hostprovider bei nicht von ihm verfassten oder gebilligten Äußerungen Dritter auf einen konkreten Hinweis des Betroffenen hin die Behauptung der Rechtsverletzung an den Blog-Verantwortlichen zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist weiterleiten. Die Behauptung muss laut BGH so konkret sein, dass eine Rechtsverletzung ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann. Äußert sich der Blogger gar nicht oder unsubstantiiert, kommt es zur Löschung. Andernfalls ist der Betroffene zur erneuten Stellungnahme gehalten und muss auf Anfrage seines Providers unter Umständen weitere Nachweise erbringen. Wenn nach Abgabe beider Stellungnahmen eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung feststeht, muss der Hostprovider den Eintrag löschen.

In den Augen der »Süddeutschen Zeitung« trägt der Einwand von Google, man sei nur technischer Dienstleister, nicht. Allerdings müsse ein Hostprovider nach dem heutigen Urteil aus Karlsruhe »als Richter agieren«.

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