BGH bestätigt Hamburger »RapidShare«-Rechtsprechung
Am vergangenen Donnerstag hat der BGH die Revision des Sharehosters »RapidShare« zurückgewiesen und damit das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2012 bestätigt (Az.: 5 U 41/11; vgl. Meldung vom 15. März 2012). Dies teilt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der das Verfahren als Musterverfahren unterstützte, mit seiner Pressemitteilung vom 15. August 2013 mit. Dem Sharehoster bleibe es untersagt, seinen Nutzern bestimmte Bücher der beiden Verlage Campus und De Gruyter über seinen Online-Speicherdienst zur Verfügung zu stellen.
»Die Bestätigung des Urteils vor dem Bundesgerichtshof ist wegweisend und ein entscheidender Schritt«, erklärt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins. »Speicherdienste wie ›RapidShare‹ tragen Verantwortung für die bereit gestellten Inhalte, sie können sich nicht mehr hinter vagen Ausreden verschanzen. Die Zeiten sind vorbei, in denen man mit illegal zur Verfügung gestellten Inhalten problemlos Geld verdient hat.«
Das Urteil bestätige, dass die von »RapidShare« bislang getroffenen Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte auf der eigenen Plattform nicht ausreichend waren. Insbesondere genüge es nicht, Inhalte lediglich nach einem Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr sei »RapidShare« verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die auch eine Wiederholung der Rechtsverletzung verhindern.
Wie der Börsenverein weiter mitteilt, soll gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der Verlage soll ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA ergangen sein, mit welchem »RapidShare« ebenfalls die Zurverfügungstellung von GEMA-Repertoire untersagt worden sei soll.
Dokumente:
- Pressemitteilung des Börsenvereins vom 15. August 2013
- Urteil des LG Hamburg vom 14. Januar 2011, Az.: 310 O 116/10; ZUM 2011, 435 (Volltext bei Beck Online)
- Urteil des OLG Hamburg vom 14. März 2012, Az.: 5 U 87/09 (paralleles Verfahren der GEMA); ZUM 2013, 303 (Volltext bei Beck Online)
- Urteil des LG Hamburg vom 12. Juni 2009, Az.: 310 O 93/08 (paralleles Verfahren der GEMA); ZUM 2009, 863 (Volltext bei Beck Online)
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