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03.09.2013; 16:22 Uhr
»RapidShare« zu umfassender regelmäßiger Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet
Für die GEMA »wegweisendes« BGH-Urteil nun veröffentlicht

»Ein File-Hosting-Dienst ist zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet«, so die Entscheidung des BGH mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 15. August 2013 (Az.: I ZR 80/12 - »File-Hosting-Dienst«; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten sei zu berücksichtigen, dass das Geschäftsmodell von »RapidShare« einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes Vorschub leiste, da für die Bereitstellung des Speicherplatzes kein Entgelt verlangt werde. »Ist die Beklagte auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; sie muss darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind«, so der BGH. 

Der BGH bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2012. Für die GEMA ist die »Bestätigung des Urteils wegweisend, da es die grundsätzliche Verantwortlichkeit von Online-Speicherdiensten gegenüber Rechteinhabern, deren Werke massenhaft auf illegale Weise zur Verfügung gestellt werden, klärt«. 

Der BGH hat mit Urteilen in zwei Parallelverfahren entsprechende Entscheidungen getroffen und »RapidShare« zu verschärften Kontrollen verpflichtet (Az.: I ZR 79/12, vgl. Meldung vom 19. August 2013 und Az.: I ZR 85/12, vgl. Meldung vom 22. August 2013). 

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