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25.04.2007; 19:50 Uhr
EU-Parlament beschließt Richtlinienvorschlag zu Strafvorschriften bei Verletzungen geistigen Eigentums
Patentrechte, Gebrauchsmuster und Sortenschutzrechte werden nicht erfasst, Versuch bleibt straflos

Das Europäische Parlament (EP) hat in seiner Sitzung vom 25.4.2007 den Vorschlag der Kommission für eine »Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums« unterstützt, mit der Nachahmung und Produktpiraterie in der EU wirksamer bekämpft werden sollen. Dabei soll insbesondere die Angleichung der nationalen Gesetzgebungen bei der Höhe der Strafmaßes angeglichen werden. Das Plenum folgte dabei dem Berichtsvorschlag des Rechtsausschusses (siehe Meldung vom 21.3.2007).

Dem Anwendungsbereich der Richtlinie sollen Urheberrechte und dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte von Datenbankherstellern, Schutzrechte der Schöpfer der Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte - soweit die Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes auf sie nicht die Regeln des freien Marktes und Forschungstätigkeit behindert -, Rechte an Geschmacksmustern, geographische Herkunftsangaben und Handelsnamen unterfallen. Ausgeschlossen werden Verletzungen von Patentrechten, Gebrauchsmustern und Sortenschutzrechten. Dies sah der Vorschlag der Kommission noch vor (siehe Meldung vom 27.4.2006); nach Ansicht des zuständigen Berichterstatters Nicola Zingaretti würden diese aber bereits in den Mitgliedstaaten ausreichend sanktioniert.

Verfolgt werden sollen ausschließlich Handlungen in gewerbsmäßigem Umfang zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile, nicht aber solche von privaten Nutzern für persönliche und nicht gewinnorientierte Zwecke. Strafbar sollen zudem die Anstiftung und - entgegen zunächst anderslautender Ankündigungen - die Beihilfe (unter Wahrung des Akzessiorietätsgedankens) sein, nicht aber der Versuch (vgl. Art. 3 des Beschlusses des EP zum Richtlinien-Entwurf). Ferner werden Mindeststandards für die Obergrenzen von Sanktionen festgelegt. In Fällen von schwerwiegenden Verbrechen, die von einer kriminellen Vereinigung begangen wurden oder die die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden, soll das Höchstmaß in Zukunft bei mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 300.000 EUR liegen. Weniger schwere Fälle sollen mit einer Höchststrafe von mindestens 100.000 EUR geahndet werden. Außerdem empfiehlt das EP, dass bei der Strafzumessung wiederholt begangene Straftaten berücksichtigt werden sollten. Schließlich soll ein Amtsermittlungsgrundsatz gelten, ohne dass es auf eine Anzeige von Betroffenen ankommen soll, außerdem sollen die betroffenen Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum mit den Ermittlungsgruppen zusammenarbeiten können, jedoch dürfe dies nicht eine unterstützende Funktion überschreiten, um die Neutralität der staatlichen Ermittlungen zu wahren.

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