mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
08.07.2010; 09:41 Uhr
BGH weist Gehörsrüge im Fall Charlotte von Monaco zurück
Klägerin kann sich nicht auf Entscheidung im Fall Christiansen berufen - anders gelagerte Fälle

Mit Beschluss vom 7. Juni 2010 hat der BGH die Anhörungsrüge der monegassischen Prinzessin Charlotte gegen das abweisende Urteil in ihrer Klage gegen die Zeitschrift »Revue« zurückgewiesen. Die Karlsruher Richter hatten die Klage der Prinzessin gegen die Veröffentlichung von drei Bildern, die sie bei öffentlichen Anlässen zeigten, und in deren Zusammenhang ein Bericht über ihre Beziehung mit ihrem Freund gebracht wurde, abgewiesen (vgl. Meldung vom 31. Mai 2010). Die Klägerin berief sich in der Rüge nach § 321 a ZPO auf den Fall Christiansen (Urteil des BGH vom 17. Februar 2009, Az. VI ZR 75/08, ZUM 2009, 560 (Volltext bei Beck-Online), in dem es um den Abdruck von Bildern der Moderatorin mit ihrem neuen Lebenspartner und späteren Ehemann in ihrer privaten Freizeit in Paris ging.

In diesem Rechtsstreit hatte der BGH entschieden, dass private Lebensvorgänge auch dann Teil der geschützten Privatsphäre sind, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind. Der 6. Senat wies nun im aktuellen Beschluss die Gehörsrüge mit der Begründung zurück, es handele sich um jeweils anders gelagerte Fälle. Die Fotos von Sabine Christiansen seien heimlich in erkennbar privaten Situationen angefertigt worden. Die Berichterstattung im vorliegenden Fall beschränke sich hingegen nicht nahezu ausschließlich auf private Belange.

Institutionen:

[IUM/eg]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 3999:

https://www.urheberrecht.org/news/3999/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.