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22.12.2011; 15:52 Uhr
BVerfG entscheidet zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren
Härtefallklausel ermöglicht teilweise Befreiung von der Gebührenpflicht

Das BVerfG hat in seinen heute veröffentlichten Beschlüssen vom 9. und 30. November 2011 entschieden, dass Empfänger von Sozialleistungen bzw. niedriger Einkünfte bei der Befreiung von Rundfunkgebühren nicht schlechter gestellt werden dürfen als Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II, die dem Befreiungstatbestand des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) unterliegen (Beschluss vom 09. November 2011, Az.: 1 BvR 665/10 und Beschluss vom 30. November 2011, Az.: 1 BvR 3269/08 u.a.; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Bei Schlechterstellung verstoße die Nichtbefreiung von Rundfunkgebühren gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität lehnt das BVerfG ab.

Gegen die Nichtbefreiung geklagt hatte zum einen eine Mutter einer Minderjährigen, die Arbeitslosengeld II sowie einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 Abs. 2 SGB II erhielt, der zum Teil geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Nach dem RGebStV greift der Befreiungstatbestand jedoch nur, wenn überhaupt kein Zuschlag gezahlt wird. Im anderen Verfahren klagte ein Rentner, dessen Einkünfte aus Altersrente und Wohgeld nur geringfügig über den sozialrechtlichen Regelsätzen lagen, der aber keine Sozialleistungen i.S.v. § 6 RGebStV erhielt. Die Fachgerichte sahen keinen der Befreiungstatbestände erfüllt. Ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV lag nach ihrer Ansicht nicht vor. Da die Rundfunkanstalt nach Zustellung der gegen die gerichtlichen Entscheidungen eingelegten Verfassungsbeschwerden beide Beschwerdeführer rückwirkend von den Rundfunkgebühren befreite und die Verfahren jeweils für erledigt erklärt wurden, hatte das BVerfG nur noch über die Auslagenerstattung zu entscheiden.

Nach Auffassung des BVerfG ist die Anwendung des - verfassungsgemäßen - RGebStV durch die Fachgerichte in beiden Fällen mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV erlaube es, auch diejenigen Empfänger eines Zuschlages zum Arbeitslosengeld II in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen, von der Gebührenpflicht zu befreien, obwohl die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen. Ebenso erlaube die Härtefallregelung, diejenigen Personen teilweise von den Rundfunkgebühren zu befreien, die zwar keine Sozialleistungen i.S.d. Befreiungstatbestandes beziehen, deren Einkünfte die Regelsätze aber nur geringfügig übersteigt, so dass der übersteigende Betrag die Rundfunkgebühren nicht abdeckt. In beiden Fällen stelle die Rundfunkgebühr im Verhältnis zum Einkommen eine intensive und wiederkehrende Belastung der Beschwerdeführer dar, die eine Rechtfertigung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht zulasse.

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