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24.04.2012; 16:20 Uhr
»UsedSoft«: Generalanwalt plädiert für die Zulässigkeit des Weiterverkaufs gebrauchter Software
Endgültige Entscheidung des EuGH in der zweiten Jahreshälfte erwartet

Gebrauchte Softwarelizenzen, auch solche, die im Internet gekaufte und heruntergeladene Software betreffen, sollen generell weiterverkauft werden dürfen. Dies schlägt Generalanwalt Yves Bot dem EuGH in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache »UsedSoft«  (Az.: C-128/11) vor. Das Weiterverkaufsrecht beziehe sich aber nur auf die ursprüngliche, vom Erstverkäufer aus dem Internet gezogene Kopie, da sich das ausschließliche Recht der Verbreitung in Bezug auf diese Kopie »erschöpft« habe. Der Zweiterwerber könne sich im Fall einer Weiterveräußerung hingegen nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen, um die Vervielfältigung der Software durch Erstellen einer weiteren Kopie vorzunehmen »und zwar auch dann nicht, wenn der Ersterwerber seine Kopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet«.

Es handelt sich um das Vorabentscheidungsersuchen des BGH im Rechtsreit um die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen (Az.: I ZR 129/08, vgl. Meldung vom 11. Februar 2011). Die Softwarefirma Oracle, die ihre Produkte zum Download anbietet und Lizenzen für eine bestimmte Anzahl von Nutzern erteilt (Volumenlizenz) hatte gegen das deutsche Unternehmen UsedSoft geklagt, welches mit »gebrauchten Lizenzen« der Endkunden von Oracle handelt und die entsprechende Software nach Zahlung der Lizenzgebühr ebenfalls zum Download anbietet. Das LG München I wie auch das OLG München lehnten den Weiterverkauf von Gebraucht-Software bei bloßer Downloadlizenz für den Ersterwerber ab (vgl. Meldung vom 20. März 2007 mit Hinweisen auf die abweichende Auffassung des LG Hamburg). Auch der BGH geht von einem Verstoß gegen das aus § 69 c UrhG folgende ausschließliche Vervielfältigungsrecht von Oracle aus und bat den EuGH in diesem Zusammenhang die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (2009/24/EG) auszulegen. 

Der vom Generalanwalt vorgeschlagene Mittelweg basiert auf den Überlegungen, dass der Grundsatz der Erschöpfung nicht untergraben werden dürfe und generell auch für Download-Software gelten müsse, denn »ließe man zu, dass der Lieferant des Programms die Weiterveräußerung der Kopie kontrollieren und bei dieser Gelegenheit allein unter dem Vorwand, dass die Kopie aus dem Internet heruntergeladen worden sei, erneut eine Vergütung verlangen könnte, liefe dies auf eine Ausweitung des Verwertungsmonopols des Urhebers hinaus«.

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