mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
22.04.2013; 15:18 Uhr
Kein Gebrauchtverkauf von E-Books und Hörbüchern ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
Börsenverein begrüßt aktuelle Entscheidung des LG Bielefeld

Das LG Bielefeld hatte sich kürzlich mit der Frage der Zulässigkeit von Downloadangeboten »gebrauchter« E-Books und Hörbücher zu befassen. Mit Urteil vom 5. März 2013 (Az.: 4 O 191/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) hat das Gericht entschieden, dass der Weiterverkauf von »gebrauchten« E-Books und Hörbüchern ohne Zustimmung des Rechtsinhabers unzulässig ist. 

Der Sachverhalt betraf zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetportals, die den Kunden u.a. untersagen, die von ihnen heruntergeladenen Inhalte weiterzuverkaufen. Hiergegen hat die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. geklagt. Das LG Bielefeld bestätigte in seiner Entscheidung die Gültigkeit der Klauseln und wies die Klage ab. Die Besonderheiten des Online-Handels, nämlich, dass der Erstnutzer die Dateien verschiedenen Personen durch verlustfreie digitale Datenübertragung ohne Gebrauchsspuren zur Verfügung stellen kann und selbst die Originaldatei zurückbehalten kann, seien dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt, so das Gericht. Der Erwerber eines Hörbuches im Wege des Downloads müsse mit erhöhten rechtlichen Beschränkungen rechnen. Durch umfangreiche Berichterstattung in den Medien in den letzten Jahren müsse beim Durchschnittskäufer zumindest das Bewusstsein bestehen, »dass mit einer Datei nicht in demselben Maße verfahren werden darf, wie mit einem verkörperten Werk in Form eines Buches oder einer CD«. Die Bielefelder Richter setzten sich in der Entscheidungsbegründung auch sorgfältig mit der ähnlich gelagerten, vom EuGH entschiedenen Konstellation zum Handel mit Gebrauchtsoftware (»SoftUsed«) (vgl. Meldung vom 3. Juli 2012) auseinander. Sie gelangten zur Ansicht, dass die EuGH-Entscheidung nur Software - und keine anderen Werkarten - betreffe. Für digitale Inhalte wie E-Books gelte die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG (pdf-Datei), nach welcher eine Erschöpfung der Rechte des Urhebers nach der Veräußerung eines digitalen Werkstücks gerade nicht eintrete.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., der das Musterverfahren unterstützte, begrüßt in seiner Pressemitteilung die Entscheidung des Gerichts. »Bei digitalen Dateien gibt es keinen Qualitätsverlust durch Benutzung. Deshalb bräche der Primärmarkt für digitale Kreativgüter zusammen, wenn Verbraucher E-Books und andere digitale Inhalte einfach ›gebraucht‹ weiterverkaufen dürften«, so Börsenvereinjustiziar Christian Sprang. Der Börsenverein sei zuversichtlich, dass auch der EuGH das Herunterladen »gebrauchter« E-Books und Hörbücher im Internet nur mit Zustimmung von Urhebern und Verlagen gestatten werde. 

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/ct]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4925:

https://www.urheberrecht.org/news/4925/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.