LG Hamburg entscheidet zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 25. Oktober 2013 entschieden, dass der Softwarehersteller SAP den Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen nicht AGB-rechtlich verbieten kann (Az.: 315 O 449/12; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). SAP hatte den Weiterverkauf seiner Software unter Berufung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einer ausdrücklichen Zustimmung abhängig gemacht. Hiergegen klagte das Unternehmen Susensoftware, das überschüssige SAP-Lizenzen ankauft und weitervermarktet. Wie »telemedicus« berichtet, gab das LG Hamburg der Klägerin Recht und stellte u.a. die Rechtswidrigkeit der SAP-Zustimmungsklausel fest.
Der Entscheidung des LG Hamburg liegt ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde wie dem vielbeachteten »UsedSoft«-Urteil des EuGH aus dem vergangenen Jahr. Der EuGH hatte entschieden, dass Softwarelizenzen unter bestimmten Voraussetzungen weiterverkauft werden dürfen (vgl. Meldung vom 3. Juli 2012). In beiden Fällen versuchten Softwareunternehmen, den Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen vertraglich einzuschränken.
Dokumente:
- Meldung bei telemedicus vom 25. Oktober 2013
- Urteil des EuGH vom 3. Juli 2012, Az.: C-128/11, ZUM 2012, 661 mit Anm. von Prof. Dr. Malte Stieper, ZUM 2012, 668 (jeweils im Volltext bei Beck Online)
- Urteil des BGH vom 3. Februar 2011, Az.: I ZR 129/08, ZUM 2011, 397 mit Anm. von RA Jörg-Alexander Paul, ZUM 2011, 400 (jeweils im Volltext bei Beck Online)
- Urteil des OLG München vom 3. Juli 2008, Az. 6 U 2759/07, ZUM 2009, 70 (Volltext bei Beck Online)
- Urteil des LG München I vom 15. März 2007, Az. 7 O 7061/06, ZUM 2007, 409 (Volltext bei Beck Online)
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