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17.08.2007; 09:18 Uhr
LMK: Sat.1 hat weiterhin Status eines Vollprogramms
Landesmedienanstalt sieht keine Rechtsgrundlage für zeitliche Vorgaben bei Nachrichtenanteilen am Programm

Mit der Veröffentlichung ihrer Stellungnahme hat die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) ihren Standpunkt vom 26.7.2007 bekräftigt, dass der Sender »Sat.1« auch nach der geplanten Einstellung verschiedener Nachrichtenformate den Anforderungen für den Status eines Vollprogramms gerecht werde. Letzteres hatte die Landesmedienanstalt Saarland (LMS) am 31.7.2007 bezweifelt und im Übrigen die fehlende Einbindung der übrigen Landesmedienanstalten seitens der LMK bemängelt.

In ihrer dadurch gem. § 38 Abs. 3 Satz 1 RStV erforderlich gewordenen Stellungnahme hält die LMK ihren Saarländer Kollegen in deutlichen Worten eine mangelnde Auseinandersetzung mit der LMK-Entscheidung vor. Aber auch inhaltlich kommt die LMK als für die Sendelizenz von »Sat.1« zuständige Medienanstalt zu anderen Ergebnissen. So könne bei der Auslegung des für die Definition eines Vollprogramms konstitutiven Begriffs der »Information« nicht an den für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geltenden Maßstab angeknüpft werden. Vielmehr sehe hier das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abgesenkte Anforderungen vor. Auch könne nicht das Kriterium der Vielfalt auf den Informationsbegriff herangezogen werden, da dieses Kriterium im RStV nicht einheitlich verwendet werde, sondern verschiedene Aussagerichtungen aufweise.

Vor allem aber halte die Forderung nach einer Quantisierung von Nachrichtensendungen und Magazinsendungen mit Nachrichten durch Vorgabe von Minutenanteilen einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Für eine derartige zulässige Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit fehle es nämlich an einer gesetzlichen Grundlage. So habe das BVerfG eindeutig klargestellt, dass bei weitreichenden und detaillierten Vorgaben an Inhalte »die Entscheidung darüber nicht der Exekutive, etwa in Gestalt einer allgemeinen, die Befugnis zu Auflagen umfassenden Ermächtigung überlassen« werden dürfe, und zwar »auch nicht in der Weise, dass dies zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach durch nicht hinreichend bestimmte Normierungen geschieht«. Im Übrigen wäre die Konsequenz, dass bei einer Anwendung der Maßstäbe der LMS sämtlichen in Deutschland zugelassenen Vollprogrammen dieser Status umgehend aberkannt werden müsste.

Soweit § 38 Abs. 3 RStV offen lässt, was bei einem auch nach erteilter Stellungnahme seitens der Aufsichtsstelle weiterhin bestehenden Dissens mit der beanstandenden Stelle zu geschehen hat, so wird teils die Klagemöglichkeit einzelner Landesmedienanstalten gegen andere aus eigenem Recht bejaht, teils lediglich eine Klage zwischen den verschiedenen Ländern gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Erwägung gezogen.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Medienrechtliche Anforderungen an die Veranstaltung privater Vollprogramme unter besonderer Berücksichtigung des Merkmals der Information, Aufsatz von Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Rostock, ZUM 2002, 106-114
  • Klagebefugnis der Landesmedienanstalten im Streit um rundfunkrechtliche Zulassungsentscheidungen?, Aufsatz von Dr. Ulrike Bumke, München, ZUM 1995, 360-368
[IUM/hl]

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