mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
27.03.2014; 12:15 Uhr
EuGH: Internet-Provider können zur Sperrung illegaler Webseiten verpflichtet werden
Anordnung muss angemessenes Gleichgewicht zwischen kollidierenden Interessen sicherstellen

Mit heutigem Urteil entschied der EuGH, dass Internet-Provider verpflichtet werden können, für ihre Kunden den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website zu sperren. Eine solche Anordnung und ihre Umsetzung müssen allerdings laut EuGH »ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten sicherstellen« (Az.: C-314/12 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Der Constantin Film Verleih und die Wega Filmproduktionsgesellschaft verlangten von dem österreichischen Provider UPC Telekabel im Jahr 2011 die Sperrung der Seite »kino.to«. UPC vertrat die Auffassung, als reiner Zugangsprovider hierzu nicht verpflichtet werden zu können. Die Instanzgerichte gaben den Antragsstellern Recht (vgl. Meldung vom 18. Mai 2011), der österreichische Oberste Gerichtshof wandte sich mit der Frage an den EuGH, ob auch der Provider, der den Nutzern einer rechtswidrigen Website Internetzugang verschafft, als Vermittler im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) zu betrachten ist, dessen Dienste von einem Dritten - wie dem Betreiber einer rechtswidrigen Website - zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden, so dass auch ihm gegenüber eine gerichtliche Anordnung erwirkt werden kann.

Ein Anbieter von Internetzugangsdiensten, der seinen Kunden Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ist laut EuGH ein Vermittler, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden. Eine besondere Rechtsbeziehung zwischen der das Urheberrecht verletzenden Person und dem Vermittler bedürfe es nach der Urheberrechtsrichtlinie nicht. Der EuGH betont, dass im Rahmen einer fraglichen Sperr-Anordnung die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte insbesondere mit der unternehmerischen Freiheit der Wirtschaftsteilnehmer und der Informationsfreiheit der Internetnutzer kollidieren. Er weist jedoch darauf hin, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den sich gegenüberstehenden, grundrechtlich geschützten Interessen sicherzustellen.

Der EuGH führt weiter aus, dass die von Zugangsanbietern getroffenen Maßnahmen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten dürfen, »in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen«. Ferner müssen sie bewirken, dass «unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen«. 

Der EuGH folgt mit seiner heutigen Entscheidung weitestgehend den Ausführungen des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen vom November 2013.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/ct]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 5171:

https://www.urheberrecht.org/news/5171/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.