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19.04.2004; 17:18 Uhr
Spamversand unter Konkurrenten ist wettbewerbswidrig
BGH: Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken nur ausnahmsweise zulässig, wenn Empfänger sein Einverständnis erklärt hat

Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 19.4.2004 veröffentlichten Urteil vom 11.3.2004 (AZ. I ZR 81/01). Im Fall hatte ein Internet-Dienstleister unaufgefordert an verschiedene Mail-Accounts eines Konkurrenzunternehmens über ein Dutzend Werbe-E-Mails versandt. Nach Ansicht der Richter stellt die Versendung von Werbung per E-Mail eine unzumutbare Belästigung des Empfängers dar, die dieser nicht hinzunehmen braucht. Insbesondere ergebe sich die Belästigung aus der schnellen und billigen Versandmöglichkeit der Werbeart, die einen Nachahmungseffekt erwarten lasse, der zu einem immer größeren Umsichgreifen des Spam-Versands führe. Zwar seien Kosten und Aufwand für das Löschen einzelner Mails gering. »Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus«. Eine Ausnahme der Wettbewerbswidrigkeit machen die Richter allerdings in dem Fall, in dem der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis zum Erhalt solcher Mails erklärt hat oder in den Fällen, in denen bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Einverständnisses trägt der Werbende. Damit erleichterten die Richter dem klagenden Konkurrenzunternehmen die Durchsetzung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

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[IUM/kr]

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