mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
07.03.2007; 12:46 Uhr
EuGH: Konzessionen auch für private Wettanbieter in Italien
Konzessionssystem nur zulässig, wenn wirksamer Mechanismus zur Kontrolle von Betreibern

Die italienischen Regelungen, wonach in Italien Vermittler, die für Rechnung ausländischer Unternehmen Wetten sammeln, mit Strafe bedroht sind, verstoßen gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 6.3.2007 in drei Urteilen (Az. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - Veröffentlichungen in der ZUM folgen).

Nach italienischem Recht darf Glücksspiele nur organisieren und Wetten nur sammeln, wer dafür eine Konzession und polizeiliche Genehmigung besitzt. Für einen Verstoß gegen diese Regelung sieht das italienische Recht Strafen vor, die bis zu drei Jahren Freiheitsentzug reichen können. Zwei italienische Gerichte hatten dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vorgelegt, nachdem drei italienische Betreiber von so genannten »Datenübertragungszentren«, über die auf die Server eines englischen Buchmachers zugegriffen werden kann, von der Staatsanwaltschaft angeklagt wurden, da sie keine polizeiliche Genehmigung vorweisen konnten.

Der EuGH stellte nun fest, dass ein Konzessionssystem einen wirksamen Mechanismus darstellen kann, um die in diesem Bereich tätigen Betreiber zu kontrollieren. Jedcoh sei nur dann kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht gegeben, wenn die Begrenzung der im Glücksspielsektor tätigen Betreiber tatsächlich das geltend gemachte Ziel verfolge, einer Ausbeutung der Tätigkeiten im Glücksspielsektor zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen, nicht aber bereits dann, wenn die festgelegte Zahl der Konzessionen nach einer spezifischen Schätzung als für das Inland »ausreichend« erachtet worden war. Demgemäß könne das Fehlen einer polizeilichen Genehmigung auch nicht Personen zur Last gelegt werden, die sich eine solche Genehmigung deshalb nicht beschaffen konnten, weil ihnen unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht die Gewährung einer Konzession versagt worden war. Folglich dürfe ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt habe.

Diskutiert werden nun die Auswirkungen dieses Urteils auf den deutschen Sportwettenmakt. Insbesondere die privaten Wettvermittler halten die Ende 2006 getroffene Vereinbarung der Ministerpräsidenten der Bundesländer, den Wettmarkt für weitere vier Jahre staatlich zu monopolisieren (siehe Meldung vom 14.12.2006) laut dem »Handelsblatt« für überholt.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/hl]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 2959:

https://www.urheberrecht.org/news/2959/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.