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22.11.2012; 13:41 Uhr
LG Hamburg: Nutzer des nicht öffentlichen Netzwerks »RetroShare« haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter
Prüfpflicht verletzt, da keine Kontrolle über durchgeleitete rechtswidrige Dateien

Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) hat einen Nutzer des verschlüsselten Netzwerks »RetroShare« durch einstweilige Verfügung verboten, durch die Nutzung des Programms »RetroShare« es Dritten zu ermöglichen, die Tonaufnahme des Künstlers über einen Computer für andere Teilnehmer des »RetroShare«-Netzwerks über das Internet zum Abruf bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Beschluss vom 24. September 2012 - Az.: 308 O 319/12). Einem Bericht von »Golem« zufolge handelt es sich bei »RetroShare« um einen Instant Messenger und Filesharingclient, wobei die gesamte Kommunikation durch OpenSSL verschlüsselt sein soll und über Peer-to-Peer läuft. Es basiert auf dem Friend-to-Friend-Prinzip, das das Netzwerk auf Bekannte beschränken soll. Hierbei müssen laut Wikipedia, der Hochladende und der Herunterladende nicht direkt kommunizieren, sondern können die auch mittels gemeinsamer Freunde indirekt tun.

Im entschiedenen Fall wurde die illegale Datei über den Anschluss des betroffenen Nutzers lediglich durchgeleitet. Nach Ansicht des Landgerichts reicht dies aus, um eine Störerhaftung gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG zu bejahen. Es sei eine Verletzung der Prüfpflicht vorzuwerfen, da der Nutzer bewusst eine Software eingesetzt habe, die es anderen Teilnehmern des »RetroShare«-Netzwerkes ermöglichte, rechtswidrig Dateien über seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass er dies in irgendeiner Weise kontrollieren konnte.

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