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10.06.2013; 09:41 Uhr
OLG Hamburg: Host-Provider kann als Gehilfe bei Online-Urheberrechtsverletzung haften
Hartnäckige Löschungsverweigerung als ausreichender Grund für Beihilfehandlung

Ein Host-Provider, der trotz mehrfacher Löschungsaufforderungen urheberrechtlich geschützte Dateien nicht entfernt, haftet im Zweifel nicht nur als Störer für die fremde Rechtsverletzung, sondern sogar als Gehilfe. Dies hat das OLG Hamburg mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2013 (Az.: 5 W 41/13; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) entschieden.

Der verklagte Host-Provider habe trotz mehrfacher Hinweise urheberrechtlich geschützte Audio-Dateien nicht gelöscht. Hochgeladen habe die Files ein Dritter. Daraufhin habe die Rechteinhaberin den Provider auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dies ist einer Meldung von »RA Dr. Bahr« zu entnehmen.

Die Richter entschieden, dass der Host-Provider nicht nur als Störer für die fremde Urheberrechtsverletzung hafte, sondern sogar als Gehilfe. Dem betroffenen Host-Provider wurde verboten, »Dritten dabei Hilfe zu leisten, die Tonaufnahmen (...) im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen«. Das Gericht bejahte auch den vom BGH in seinem Beschluss vom 10. Mai 2012 (Az.: I ZR 57/09) geforderten doppelten Gehilfenvorsatz. Der Host-Provider leiste durch seine hartnäckige Weigerung, die Audio-Dateien nicht zu löschen, Beihilfe. Eine Privilegierung nach § 10 TMG scheide in diesem Fall aus. Ein Anspruch ergebe sich daher bereits aus Gehilfenhaftung und nicht (nur) aus den Grundsätzen der Störerhaftung. 

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