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27.03.2007; 18:49 Uhr
Forenbetreiber haften ab Kenntniserlangung für ehrverletzende Beiträge Dritter
BGH: »Kenntnis des Verletzten von Identität des Dritten lässt Haftung nicht entfallen«

Die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für ehrverletzende Äußerungen durch Dritte entfällt nicht bereits dann, wenn dem Verletzten die Identität des Dritten bekannt ist. Dies entschied der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 27.3.2007 durch Urteil (Az. VI ZR 101/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Der Vorstandsvorsitzende eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist, hatte die Betreiberin eines Internetforums, das sich mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern beschäftigt, auf Unterlassung der Verbreitung von zwei durch Dritte verfassten Beiträgen im Forum verklagt, weil er sich dadurch in seiner Ehre verletzt sah. Dabei war beiden Parteien der Autor einer der beiden Beiträge namentlich bekannt, obwohl diese nur unter einem Pseudonym im Internetforum veröffentlicht werden. Nachdem das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte, wies sie das Oberlandesgericht hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers ab. Die Revision des Klägers führte nun zur Aufhebung und Zurückverweisung der Klage.

Der BGH folgte dabei nicht der Anicht der Revisionsinstanz, sondern stellte fest, »dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist«. Vielmehr habe der Verletzte gegen den Forumsbetreiber ab dessen Kenntniserlangung einen Unterlassungsanspruch, und zwar unabhängig von den Ansprüchen des Verletzten gegen den Autor des beanstandeten Beitrags. Auch stehe dem Unterlassungsanspruch gegen den Forumsbetreiber nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden sei. Da der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter der Berufungsinstanz noch nicht gewürdigt worden war, war aber der BGH an einer abschließenden Entscheidung gehindert.

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