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23.05.2016; 07:41 Uhr
Frankreich: Google geht gegen Strafe aufgrund unzureichender Umsetzung des „Rechts auf Vergessenwerden“ vor
Rechtsauffassung der französischen Datenschutzbehörden könne keine weltweite Geltung beanspruchen

Der Suchmaschinenbetreiber Google geht gegen die Festsetzung einer Strafzahlung durch die französische Datenschutzbehörde Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés (CNIL) wegen mangelhafter Umsetzung des „Rechts auf Vergessenwerden“ vor.

Dieses war vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entwickelt worden (ZUM 2014, 559, Volltext bei Beck Online, vgl. auch Meldung vom 19.05.2014) und verpflichtet Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen zur Löschung von Suchergebnissen.

Die CNIL hatte im März 2016 gegen Google eine Strafe i.H.v. 100.000 € verhängt, da unter das „Recht auf Vergessenwerden“ fallende Suchergebnisse zwar innerhalb der EU, nicht aber weltweit gelöscht worden waren.

Google hatte zuvor angekündigt, den Zugriff auf Suchergebnisse aus dem Land des Antragstellers anhand der IP-Adresse zu blockieren, auch wenn Suchmaschinen einer anderen Top-Level-Domain verwendet werden (vgl. auch Meldung vom 07.03.2016).

Dies reichte der Behörde jedoch nicht aus. Sie ging davon aus, dass das „Recht auf Vergessenwerden“ nur dann wirksam umgesetzt werden könne, wenn die Suchergebnisse nicht nur aus dem Land des Antragstellers, sondern weltweit nicht mehr zugänglich seien.

Google geht nun gegen die verhängte Strafe vor dem höchsten Verwaltungsgericht Frankreichs, dem Conseil d’Etat, vor. Dabei wird gerügt, dass die Interpretation des „Rechts auf Vergessenwerden“ durch die französischen Behörden nur innerhalb Frankreichs, nicht jedoch auch für andere Länder gelten könne.

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