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11.02.2008; 10:44 Uhr
Arcor muss Werbung in illegalen Tauschbörsen unterlassen
Bannereinblendungen begründen Störerhaftung hinsichtlich Wettbewerbsverstoß des Webseiten-Betreibers

Der Telekommunikationsanbieter Arcor haftet wegen seiner Bannerwerbung auf der Website einer illegalen Tauschbörse nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die vom Betreiber der Website begangenen Wettbewerbsverstöße. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M.) durch Urteil vom 2.1.2008 (Az. 3-08 O 143/07 - Veröffentlichung in der ZUM/ZUM-RD folgt).

Der Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e.V. (IVD) hatte am 5.10.2007 gegen Arcor eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil dieser mit Bannern auf verschiedenen Websites schaltete, die größtenteils Raubkopien von Filmen und jugendgefährdende Medien ohne den Einsatz entsprechender Altersverifikationssystemen zum Download bereithalten, und damit dieses wettbewerbswidrige Angebot für eigene Zwecke ausnutze (siehe auch Meldung vom 14.12.2007). Auf den Widerspruch des Antragsgegners bestätigte nun das LG Frankfurt a. M. die einstweilige Verfügung.

Dabei qualifizierten die Frankfurter Richter die Bannerschaltung zwar nicht als eigene wettbewerbswidrige Handlung des Antragsgegners. Der Betreiber der jeweiligen Websites jedoch verstoße durch das Zugänglichmachen indizierter Filme gegen eine das Marktverhalten regelnde Bestimmung des Jugendschutzgesetzes und handele somit unlauter. Indem der Antragsgegner seine Eigenwerbung dort geschaltet habe, habe er eine wettbewerbswidrige Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten ausgenutzt, was bereits ausreiche, um eine Haftung als Störer zu begründen. Offen bleibe könne insoweit die Frage, ob er dadurch zugleich die Websites habe unterstützen wollen. Hinsichtlich der zumutbaren Prüfungspflichten sei unbeachtlich, dass es sich bei der streitgegenständlichen Website um ein anderes Angebot handele als bei derjenigen, zu der die Abmahnung der Antragstellerin ergangen war. Denn bei beiden Websites ging es um identische Wettbewerbsverstöße, weshalb der Antragsgegner hätte prüfen müssen, ob er auf anderen wettbewerbswidrigen Internetseiten Werbung platzierte, auf denen jugendgefährdende Medien frei zugänglich gemacht würden.

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