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12.07.2012; 13:18 Uhr
Telekommunikationsrecht: Art. 13 Genehmigungs-Richtlinie hat unmittelbare Wirkung
EuGH entscheidet über Erhebung von Entgelten von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze

In seinem heutigen Urteil hat der EuGH entschieden (Az.: C-55/11, C-57/11 und C-58/11), dass von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste Entgelte für die Nutzung von kommunalem Eigentum nur verlangt werden können, wenn diese auch Eigentümer der jeweiligen für die Erbringung von Mobilfunkdiensten erforderlichen Infrastrukturen sind. 

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass mehrere spanische Gemeinden von Mobilfunkunternehmen auch dann Entgelte erhoben, wenn sie nicht selbst Masten oder Leitungen auf kommunalem Grund installierten bzw. verlegten, sondern diese nur nutzten. Lehofer weist in seinem Blog darauf hin, dass es sich also de facto um eine »Sondersteuer« auf Telekomunternehmen handele und es daher nicht überrasche, dass der EuGH eine solche mit sehr knapper Begründung als unvereinbar mit Art. 13 der Richtlinie über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungs-Richtlinie 2002/20/EG) erklärt habe. 

Die Genehmigungs-Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, ein Entgelt u.a. für die Installation der für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten erforderlichen Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem und privatem Grundbesitz zu erheben. Der EuGH weist darauf hin, dass die Rechte für die Installation entsprechender Einrichtungen einem Unternehmen erteilt werden, das für die Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze zugelassen und daher berechtigt ist, die notwendigen Einrichtungen zu installieren. Folglich könne das Entgelt für die Rechte für die Installation von Einrichtungen nur vom Inhaber dieser Rechte erhoben werden, d.h. vom Eigentümer der auf, über oder unter dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz errichteten Infrastrukturen.

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