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08.11.2007; 11:19 Uhr
Rechtsausschuss beschließt geringfügige Änderungen bei TKÜ-Gesetz
Journalisten und BITKOM sind unzufrieden - Auskunft über dynamische IP-Adressen nur für hoheitliche Zwecke

Einige Änderungen im Detail hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages bei dem TKÜ-Gesetz, mit dem die EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie umgesetzt werden soll, in seiner Sitzung am 7.11.2007 beschlossen. Wie bereits Anfang der Woche bekannt geworden soll nun laut den SPD-Politikern Monika Griefahn, Jörg Tauss und Christoph Pries die beweismäßige Verwertung von dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallenden Zufallsfunden verboten sein, und zwar dann, wenn sie bei einem Medienmitarbeiter gefunden werden und sich nicht auf eine Straftat beziehen, die im Höchstmaß mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe androht oder wenn es um Geheimnisverrat (§ 353 b StGB) geht. Dies soll einen besseren Schutz der Journalistinnen und Journalisten und ihrer Informanten garantieren. Zudem ist in den Gesetzentwurf bei § 52 b StPO neu ein ausdrücklicher Maßstab für die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung eingefügt werden. Danach wird klargestellt, dass dann nicht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses der Strafverfolgung auszugehen ist, wenn das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung betrifft. Darüber hinaus will das Bundesministerium der Justiz diese Neuregelungen in der Strafprozessordnung nach der Umsetzung erneut wissenschaftlich evaluieren lassen. Das Gesetz soll am morgigen Freitag, den 9.11.2007, vom Plenum beschlossen werden.

Nicht zufrieden über diese Ergebnisse zeigten sich Zeitschriftenverleger und die Hightech-Branche. Nach Ansicht von Dirk Platte, Justitiar des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), finde weiterhin kein wirksamer Schutz der Berufsgeheimnisträger statt. »Diese Unverhältnismäßigkeit zwischen Schwere des Eingriffs in die Grundrechte, insbesondere der Pressefreiheit, und der Notwendigkeit für die Strafverfolgung wird das Gesetz vor der Verfassung nicht bestehen lassen«, so Platte am 8.11.2007 und kündigte somit verklausuliert ein rechtliches Vorgehen gegen die vorgesehenen Änderungen an. Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) hält die Ausgestaltung der vorgesehenen Verpflichtung von Telefon- und Internet-Anbieter, Verbindungsdaten künftig sechs Monate speichern zu müssen, für nicht ausreichend. So entstünden der Wirtschaft allein für die nötige Technik Kosten in Höhe von bis zu 75 Millionen EUR sowie dann jährliche Personalkosten in zweistelliger Millionenhöhe. Sowohl die Entschädigungsregelungen als auch die Übergangsfristen allein für Internet Provider bis 2009 reichten nicht aus, um die Härten für die Hightech-Branche abzufedern.

Jedoch ist auch eine weitere, insbesondere für Rechteinhaber geistigen Eigentums wichtige Frage von den Bundestagsabgeordneten entschieden worden. So dürfen laut »heise online« weiterhin gespeicherte Daten nur für hoheitliche Zwecke an Behörden herausgegeben werden. Sowohl Rechteinhaber und auch der Bundesrat hatten wiederholt gefordert, den entsprechenden Katalog in den neuen §§ 113 a, b TKG auch auf zivilrechtlichen Auskunftsanspruch auszudehnen, weil anderenfalls dieser im Rahmen der Umsetzung der EU-Enforcementrichtlinie zu schaffende Anspruch zugunsten von Inhabern gewerblicher Schutzrechte leer zu laufen drohe (siehe hierzu Meldungen vom 11.6. und 12.6.2007).

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