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24.11.2007; 14:27 Uhr
Auskunftsanspruch: Bundesrat lässt nicht locker
Rechtsausschuss empfiehlt Maßnahmen gegen Leerlaufen des Anspruchs durch TKÜ-Gesetz

Das umstrittene »Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG« (TKÜ-Gesetz) wird den Bundesrat voraussichtlich passieren. Dies folgt aus den Empfehlungen des Rechtsausschusses vom 19.11.2007, demzufolge das Gremium dem Plenum anrät, in seiner Sitzung am 30.11.2007 den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Zugleich soll aber eine Entschließung gefasst werden, mit der die Ländervertretung erneut auf die negativen Konsequenzen des TKÜ-Gesetzes für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern hinweist, wie er mit dem »Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (Durchsetzungsgesetz) vorgesehen ist.

So sehe der im TKÜ-Gesetz vorgesehene neue § 113 b TKG weiterhin vor, dass die nach § 113 a TKG-neu gespeicherten Verkehrsdaten nur für hoheitliche Zwecke herausgegeben werden dürften. Andere als diese Daten stehen aber für einen Rechteinhaber, der Auskunft über Name und Anschrift eines mittels dynamischer IP-Adresse und Uhrzeit individualisierten Anschlussinhabers beim Internet-Service-Provider (ISP) begehrt, nicht zur Verfügung, da die zur Ermittlung der Bestandsdaten notwendigen Verlaufsaufzeichnungen im Übrigen gelöscht werden müssten, sobald sie zur Entgeltermittlung und -abrechnung nicht mehr benötigt würden. Da der ISP die nach § 113 a TKG-neu gespeicherten Verkehrsdaten bei einem Auskunftsanspruch von Rechteinhabern lediglich intern verarbeite, handele es sich letztlich dennoch nur um eine Auskunftserteilung über Bestandsdaten nach § 113 TKG, weshalb ein Richtervorbehalt nicht erforderlich sei.

Der Rechtsausschuss fordert weiter, dass der Deutsche Bundestag diesen bereits in der Stellungnahme des Bundesrats geäußerten Bedenken hinsichtlich eines Leerlaufens des Auskunftsanspruchs zwar nicht Rechnung getragen, sie aber letztlich anerkannt habe, nun dieser Widerspruch beim weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Durchsetzungsgesetz aufgelöst werden müsse, indem dort die Voraussetzungen dafür geschaffen würden, dass eine derartige Auskunft über Bestandsdaten auch für zivilrechtliche Zwecke möglich sei. »Alles andere würde auf einen faktischen Verzicht auf den Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern hinauslaufen«, so der Ausschuss in seiner Empfehlung. Dies aber sei in Hinblick auf eine effektive Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie höchst problematisch.

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