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19.04.2011; 13:17 Uhr
Bundesrat kritisiert TKG-Entwurf
Belange der Länder in rundfunkbezogenen Regelungen nicht ausreichend berücksichtigt

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum TKG-Entwurf der Bundesregierung Kritik an der vorgesehen Kompetenzverteilung geübt. Nach Ansicht der Ländervertretung werden »die rundfunkbezogenen Regelungen des Entwurfs der verfassungsrechtlichen Stellung der Länder nicht gerecht«.

In § 53 Abs. 1 TKG (Frequenzzuweisung) soll z.B. nach dem Entwurf der Bundesregierung stehen: »Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung vorzunehmen. Verordnungen, in denen Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen«.

Der Vorschlag des Bundesrates sieht wie folgt aus: »Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie weitere Festlegungen, insbesondere zur Sicherstellung der Störungsfreiheit des Rundfunks, in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen«.

Konkret beanstandet der Bundesrat vor allem »die vorgesehene Beschränkung der Mitwirkung des Bundesrates bei der Ausgestaltung der Frequenzordnung«. Bei den rundfunkbezogenen Regelungen sieht der Entwurf eine Benehmensherstellung  anstelle der vom Bundesrat geforderten Einvernehmensherstellung vor. Benehmensherstellung bedeutet, dass der Bundesrat nicht sein Einverständnis erteilen muss und von seinem Standpunkt aus sachlichen Gründen abgewichen werden kann. Ein Beispiel für die beanstandeten Benehmensregelungen ist § 53 Abs. 5 Satz 2 TKG-Entwurf: »Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 nicht vereinbar ist. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen«.

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