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22.02.2010; 20:38 Uhr
Enwurf zum Internet-Kapitel des »ACTA« taucht im Netz auf
Zugangssperren sollen im Rahmen der Haftungsbegrenzung von Providern berücksichtigt werden

Aus einem Dokument der »ACTA«-Verhandlungen zum Internet-Kapitel (Link im Artikel von »spiegel.de«) geht hervor, dass Internetsperren vorgesehen sind. Sie sind beispielhaft erwähnt als technische Maßnahme, die von Providern unverzüglich nach entsprechender Benachrichtigung über Rechtsverletzungen zu ergreifen seien, um in den Genuss einer Haftungsbeschränkung zu kommen, die wiederum von drei weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden soll: Die Rechtsverletzung muss im Wege eines rein technischen Vorganges durch eigenständiges Nutzerverhalten und ohne Kenntnis des Providers geschehen. Es wird jedoch eingeräumt, dass die angegebenen Voraussetzungen keine ausschließlichen Kriterien für eine Haftungsbeschränkung von Providern seien, also auch andere Verteidigungsmöglichkeiten bestehen könnten.

Die »ACTA«-Verhandlungspartner haben auch Maßnahmen zur Umsetzung von Art. 11 WCT, Art. 18 WPPT betreffend Kopierschutzmaßnahmen festgeschrieben, deren Umgehung sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen haben soll. Weiter sind auch für die Entfernung von Informationen oder die Verwertung von Kopien mit Kenntnis einer solchen Entfernung Ansprüche und Sanktionen vorgesehen, womit Art. 12 WCT, Art. 19 WPPT (Informationen für die Rechtewahrnehmung) umgesetzt werden sollen.

Dokumente:

[IUM/eg]

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