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09.06.2013; 10:51 Uhr
Verlängerung der Schutzdauer für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller auf 70 Jahre
Bundesrat erhebt keine Einwände gegen Gesetzesentwurf

Am Freitag hat der Bundesrat den Regierungsentwurf, mit dem die Schutzfristen für Tonaufnahmen ausgedehnt werden sollen (vgl. Meldung vom 26. April 2013 und Meldung vom 5. November 2012), durchgewunken. Das Gesetz sieht die Verlängerung der Schutzdauer von Rechten des ausübenden Künstlers in § 82UrhG-neu und des Tonträgerherstellers in § 85 Abs. 3 UrhG-neu von 50 auf 70 Jahre vor. Die Regelung gilt für sämtliche an der Einspielung des Werkes beteiligten Personen sowie Komponisten und Texter.

Das Gesetz regelt einen neuen zusätzlichen Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers für den Zeitraum der verlängerten Schutzdauer, d.h. für die Jahre 51 bis 70, um ihn an den der verlängerten Schutzdauer geschuldeten »Mehreinnahmen« des Tonträgerherstellers zu beteiligen. Der ausübende Künstler soll 20 Prozent der Einnahmen des Tonträgerherstellers erhalten, wenn er diesem seine Rechte gegen eine Pauschalvergütung eingeräumt oder übertragen hat (§ 79a UrhG-neu). Der Vergütungsanspruch soll unverzichtbar sein und nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können.

Wenn ein Tonträgerhersteller die Aufzeichnung einer Darbietung, die ohne die Verlängerung der Schutzdauer gemeinfrei wäre, nicht in einer ausreichenden Anzahl von Kopien zum Verkauf anbietet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, soll der ausübende Künstler nach Ablauf des 50. Schutzjahres künftig ein Kündigungsrecht gegenüber dem Tonträgerhersteller haben (§ 79 Abs. 3 UrhG-neu). Im Falle einer Beteiligung mehrerer Künstler an einem Werk habe der Bundesrat dem Regierungsentwurf eine Korrketur zugefügt, so Online-Meldungen. In diesem Fall soll das Kündigungsrecht ausschließlich dem Vorstand der Gruppe zustehen. 

Mit dem Gesetz soll die EU-Richtlinie 2011/77/EU (pdf-Datei) vom 27. September 2011 in nationales Recht umgesetzt werden.

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