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24.05.2007; 14:23 Uhr
Aussage zu »Pumuckl-Freundin« kein Eingriff in Urheberpersönlichkeitsrecht
Äußerung macht nicht Urheberschaft an Koboldfigur streitig, sondern ist durch Meinungsfreiheit gedeckt

Die Äußerung über der Notwendigkeit einer Freundin für »Pumuckl« durch die Zeichnerin der Figur stellt keinen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht der Schöpferin der literarischen Vorlage dar. Dies entschied das Landgericht München I (LG München I) durch Urteil am 24.5.2007 (Az. 7 O 6358/07 - Veröffentlichung in der ZUM-RD) folgt).

Die Schöpferin der literarischen Vorlage des »Pumuckl« hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung gegen die Zeichnerin beantragt, nachdem diese anlässlich eines von einem Galeristen zu veranstaltenden Malwettbewerbes mit dem Motto »Eine Freundin für Pumuckl« sich geäußert hatte, dass der Kobold es verdient habe, eine Freundin zu bekommen. Am Ende des Malwettbewerbs sollte dann eine »Hochzeit« in der Galerie erfolgen. Nach Ansicht der Klägerin sei Pumuckl aber ist ein Nachfahre der Klabauter und somit ein Geistwesen, ähnlich wie ein Engel, die aber auch nicht alt würden, nicht heirateten und keine Kinder zeugten. Daher werde sie in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt

Hinsichtlich des Malwettbewerbs sowie einer späteren »Hochzeit« von Pumuckl mit seiner Freundin sah das LG München I die Beklagte bereits nicht als Veranlasserin an. Letztlich käme es hierauf aber auch gar nicht an, da die Klägerin dadurch sowie die Äußerung zur Freundin ohnehin nicht in ihren Rechten verletzt werde. Zwar schütze das von der Klägerin geltend gemachte Urheberpersönlichkeitsrecht auch den Gang der Handlung, die Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen und die Ausgestaltung von Szenen der Pumuckl-Geschichten. Die Beklagte habe aber nicht die Geschichte um den Pumuckl weiterführen und damit der Klägerin die Urheberschaft an der literarischen Figur des Pumuckl streitig machen wollen. Ihre Äußerung zu einer »Pumuckl-Freundin« sei hingegen von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ferner habe die Klägerin selbst in einer früheren Geschichte von einer unglückllichen Liebe Pumuckls zu einer Nichte des Meister Eder erzählt. Daher habe sie es nun hinzunehmen, dass ihr Pumuckl mit einer Freundin in Verbindung gebracht werde.

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[IUM/hl]

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