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11.02.2011; 13:04 Uhr
OLG München: Urheberin des »Tatort«-Vorspannes nicht zur Nachvergütung berechtigt
Vorspann hat nur kennzeichnende Funktion und ist als untergeordneter Beitrag nicht von § 32 a UrhG erfasst

Wie das OLG München entschieden hat, steht der Schöpferin des »Tatort«-Vorspanns doch kein Anspruch auf Nachvergütung zu (Urteil vom 10. Februar 2011, Az. 29 U 2749/10, Veröffentlichung in ZUM folgt). Das LG München I hatte einen Anspruch noch bejaht. Eine Pauschalvergütung stünde in einem groben Missverhältnis zur jahrzehntelangen Auswertung (vgl. Meldung vom 17. Januar 2011). Außerdem gehöre auch der Urheber eines Vorspanns zum Kreis der Anspruchsberechtigten einer Nachvergütung nach § 32 a UrhG. Das OLG München folgte der Argumentation der Beklagten und hob das Urteil auf. Dem Vorspann komme lediglich Signalfunktion zu. Zum wirtschaftlichen Erfolg des »Tatort« bestünde kein unmittelbarer Zusammenhang, so dass § 32 a UrhG nicht greife. Denn die Zuschauer schauten sich den »Tatort« nicht wegen des Vorspanns an.

Da eine gesetzliche Festlegung der Anspruchsberechtigten nach § 32 a UrhG ausgeblieben ist, obliegt eine entsprechende Konkretisierung den Gerichten. Prof. Dr. Mathias Schwarz spricht sich für eine Beschränkung auf die Hauptfilmurheber aus (Regisseur, Drehbuch- und Dialogautor, Filmmusikkomponist). Der Rechtsausschuss hätte im Gesetzgebungsverfahren verdeutlicht, dass bei untergeordneten Beiträgen im Filmbereich eine »zurückhaltende Anwendung« geboten sei. Auch das OLG München stellte auf den Willen des Gesetzgebers ab, wonach die Anwendung des § 32a UrhG unter dem Vorbehalt stünde, dass »der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist«.

Auch einen Anspruch der Klägerin auf Urhebernennung verneinte das OLG München. Nach mehr als 40 Jahren sei Verwirkung eingetreten. Einzig den Unterlassungsanspruch gegen die Nennung anderer Autoren als alleinige Urheber des Vorspanns bestätigten die Richter. Die Revision ist nicht zugelassen.

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