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06.10.2008; 15:24 Uhr
Bundesgerichtshof: Keine Vergütungspflicht für Computer
VG WORT kündigt Verfassungsbeschwerde an

Im Streit um die Geräteabgaben nach der bis Ende 2007 gültigen Rechtslage ist der Bundesgerichtshof seiner bisherigen Rechtssprechung gefolgt und hat mit Urteil vom 2. Oktober entschieden, dass für den betreffenden Zeitraum keine Vergütungspflicht für Computer nach § 54 a UrhG a. F. bestand.

Die Vorschrift des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG a. F. sah eine pauschale Abgabe für Geräte vor, die zur Vervielfältigung von Druckerzeugnissen im Wege der Ablichtung oder ein Verfahren gleicher Wirkung bestimmt sind. Der Begriff der »Ablichtung« erfasse nur die Kopie mittels eines fotomechanischen Verfahrens, das mit einem Computer nicht möglich sei. Vervielfältigungen mit Hilfe des PCs in Kombination mit Scanner und Drucker sei zwar ein »Verfahren gleicher Wirkung«, in dieser Gerätekette sei jedoch nur der Scanner zur Vervielfältigung bestimmt und damit vergütungspflichtig. Die Richter verwiesen dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 (»Drucker und Plotter«, ZUM 2008, Heft 2, S. 227). Auch eine Vergütungspflicht für Kopien digitaler Inhalte bestünde nicht. Anders als bei Druckwerken, sei der Urheber digitaler Texte oder Bilder häufig mit der Vervielfältigung einverstanden und daher nicht anspruchsberechtigt. Aus diesem Grund komme eine entsprechende Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht. Ähnlich wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu den Geräteabgaben für CD-Kopierstationen (ZUM 2008, Heft 10, S. 778) herausgestellt hatte, umfasse die Vorschrift des § 54 a UrhG a. F. somit nur die Vervielfältigung analoger Druckwerke.

Der Bundesgerichtshof hob mit seiner Entscheidung das Urteil des OLG München vom 15. Dezember 2005 (ZUM 2006, S. 239) auf, das wie das LG München I in erster Instanz in seinem Urteil vom 23. Dezember 2004 (ZUM 2005, S. 241) dem Vorschlag der Schiedsstelle folgte und einen Vergütungsanspruch in Höhe von 12 EUR pro Computer für angemessen gehalten hatte.

Die VG WORT, die im betreffenden Musterverfahren den Hersteller Fujitsu Siemens Computers in Anspruch genommen hatte, kündigte in einer Pressemitteilung vom 6. Oktober an, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BGH einzulegen. Die Einschränkung der Vergütungspflicht auf Kopien gedruckter Publikationen stelle eine Ungleichbehandlung der Autoren dar, »deren Werke auf elektronischem Wege publiziert und von Nutzern anschließend digital auf PCs zur privaten Nutzung gespeichert werden«, wie VG WORT-Vorstandsmitglied Professor Dr. Ferdinand Melichar betonte. Bereits gegen das »Drucker-Urteil«, auf das der BGH nun Bezug nahm, hatte die VG WORT Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Erfreut zeigte sich Melichar über den klarstellenden Hinweis in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungspflicht nach der seit Anfang 2008 gültigen Rechtslage. Nach der Regelung des § 54 Abs. 1 UrhG n.F. besteht dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch für alle Typen von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzt werden. Diese typisierte Betrachtung stellt - anders als die hier zu entscheidende alte Regelung - nicht auf die Bestimmung der Geräte ab, so dass ein größerer Kreis von Geräten abgabenpflichtig ist. Maßstab für die Höhe dieser Abgaben sind dabei die Kriterien des § 54 a UrhG n.F.

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