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25.07.2007; 17:21 Uhr
Verwirrung bei EU-Wettbewerbsverfahren gegen Musterverträge der CISAC
Medienunternehmen bezeichnen Verpflichtungszusagen für unzureichend - CISAC differenziert

Die Confédération Internationale des Sociétés d'auteurs et Compositeurs (CISAC) hat bekräftigt, weiterhin zu ihren Vorschlägen für Verpflichtungszusagen im Zusammenhang mit dem laufenden Wettbewerbsverfahren gegen die CISAC und die 18 Verwertungsgesellschaften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu stehen. Dies hat bestimmte Klauseln des Mustervertrags von CISAC und dessen Umsetzung auf bilateraler Ebene durch die CISAC-Mitglieder im EWR zum Gegenstand, die nach Ansicht Brüssels wettbewerbswidrige Elemente enthalten. Die CISAC wies nun darauf hin, die vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen nicht mit ihrer Position bezüglich der Kommissionempfehlung zur länderübergreifenden kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten bei legalen Online-Musikdiensten zu verwechseln (siehe hierzu zuletzt die Position des Europäischen Parlaments vom 13.3.2007). Während die Empfehlung von der Generaldirektion (GD) Interner Markt begleitet werde, obliege das Wettbewerbsverfahren der GD Wettbewerb der Europäischen Kommission.

Anlass für die Reaktion der CISAC war ein Brief verschiedener europäischer Medien- und Telekomkonzerne an die Kommission, in dem letztere laut »Digitalfernsehen.de« vom 11.7.2007 ihrer Befürchtung Ausdruck verliehen, dass die Vorgaben zu einem teuren, ineffizienten und fragmentierten Lizenzsystem für Musikrechte führen würden. Auch nach Ansicht des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) stünden die vorgeschlagenen Verpflichtungen in diametralem Gegensatz zum Ziel eines freien Wettbewerbs, die das bestehende territoriale Monopol der nationalen Verwertungsgesellschaften sogar noch zementieren würden. Demgegenüber betonte die CISAC, als Interessenvertreter der Autoren und Kompoisten dafür sorgen zu müssen, dass sich die Vergütungsspirale nicht auf Druck der Verwerter zu Lasten der Urheber nach unten drehen werde. Die von der CISAC vorgelegten Vorschläge sehen u. a. Verpflichtungen vor, Urheber bei ihrer freien Wahl derjenigen Verwertungsgesellschaft, die ihre Rechte wahrnehmen sollen, nicht zu beschränken. Außerdem sollen Nutzer multiterritoriale Lizenzen für Internet-, Satelliten- und Kabeldienste erhalten können (siehe hierzu Meldung vom 13.6.2007). Nach Angaben der CISAC hat sich die European Composer & Songwriter Alliance (ECSA) bereits mit den Verpflichtungsvorschlägen einverstanden erklärt.

Bis zum 9.7.2007 hatte die Kommission betroffenen Dritten die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen; nun prüft sie die Stellungnahmen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Verpflichtungen tatsächlich geeignet sind, die durch die restriktiven Vertragsklauseln aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, würde die Kommission eine so genannte Entscheidung bezüglich Verpflichtungszusagen nach Artikel 9 der Verordnung 1/2003 erlassen, in der sie festgestellt, dass es keinen Anlass für ein weiteres Tätigwerden der Kommission gibt. Dabei wird aber nicht beurteilt, ob ein Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften vorlag bzw. noch vorliegt. Wird jedoch gegen die in der Entscheidung genannten Verpflichtungen verstoßen, kann sie ein Bußgeld von bis zu 10 Prozent des weltweiten Umsatzes gegen die fragliche Partei verhängen, ohne dass sie eine Zuwiderhandlung gegen das Kartellrecht nachweisen muss.

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