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21.06.2012; 12:19 Uhr
EuGH zur strafrechtlichen Verfolgung des Imports von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke nach Deutschland
Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit zum Schutz von Urheberrechten gerechtfertigt

Mit heute verkündetem Urteil (Az.: C-5/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) hat der EuGH entschieden, dass das in Deutschland gem. §§ 106, 108a UrhG strafrechtlich sanktionierte Verbot der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zwar eine Behinderung des in Art. 34 und 36 AEUV garantierten freien Warenverkehrs darstelle, diese Beschränkung jedoch zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sei. Demnach ist es einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland) nicht verboten, einen Spediteur wegen Beihilfe zur unerlaubten Verbreitung von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke strafrechtlich zu verfolgen, auch wenn die Werke im Mitgliedstaat des Verkäufers (hier: Italien) keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Der Entscheidung des EuGH lag die beim BGH anhängige Strafsache (Az.: 1 StR 213/10) zugrunde, die die landgerichtliche Verurteilung des Herrn Titus Alexander Jochen Donner wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke betraf. Konkret ging es um Kopien von Einrichtungsgegenständen im »Bauhaus-Stil«, die in Italien hergestellt, über das Internet in Deutschland ansässigen Kunden angeboten und von dem Spediteur Donner, deutscher Staatsangehöriger, an die Kunden ausgeliefert und abgerechnet wurden. Die betreffenden Werke waren im entscheidungserheblichen Zeitraum in Deutschland, nicht aber in Italien urheberrechtlich geschützt. Der Eigentumsübergang an den Gegenständen erfolgte in Italien, die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangten die Kunden erst mit der Übergabe in Deutschland. Das LG München II ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Verbreitung im urheberrechtlichen Sinne erst in Deutschland erfolgte, wo die Nachbildungen mangels Zustimmung der Inhaber des Urheberrechts verboten war. Der BGH legte die Sache dem EuGH mit der Frage vor, ob die Anwendung der deutschen Strafvorschriften im vorliegenden Fall eine ungerechtfertigte Einschränkung der unionsrechtlich garantierten Warenverkehrsfreiheit darstelle.

Der EuGH stellt fest, dass die fragliche Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit darauf beruhe, dass die praktischen Bedingungen des Schutzes der betreffenden Urheberrechte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind. Diese Unterschiedlichkeit sei untrennbar mit dem Bestehen ausschließlicher Rechte verknüpft. Im konkreten Fall sei nicht davon auszugehen, dass der Schutz des Verbreitungsrechts zu einer »unverhältnismäßigen oder künstlichen Abschottung der Märkte« führe. Die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften könne als erforderlich angesehen werden, um den spezifischen Gegenstand des Urheberrechts zu schützen.

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