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19.02.2016; 08:52 Uhr
Festplattenabgabe: Amazon droht Niederlage vor dem EuGH
Generalanwalt bejaht Zuständigkeit der österreichischen Gerichte

Im Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana und Amazon um eine österreiche Abgabe auf Handy-Speichermedien sind österreichische Gerichte zuständig. Diese Meinung vertrat der EuGH-Genralanwalt in seinen Schlussanträgen vom 17. Februar 2016 (Az.: C-572/14). 

Wie »Der Standard« berichtet, hatte sich Amazon geweigert, eine Festplattenabgabe auf SD-Karten und Mobiltelefone mit eingebauten SD-Karten zu entrichten. Daraufhin verlangte die Austro-Mechana vor österreichischen Gerichten von deutschen und luxemburgischen Amazon-Gesellschaften Rechnungslegung über die von ihnen in Österreich in den Verkehr gebrachten Speichermedien, die in Handys eingebaut sind und deren Speicherkapazität erweitern. Der OGH hat die zunächst strittige Frage, ob die österreichischen Gerichte für Klagen gegen nicht in Österreich ansässige Gesellschaften überhaupt zuständig sind, dem EuGH vorgelegt. 

Nach Auffassung von Amazon, ist der Konzern nicht zur Abgabe der Entschädigung für private Vervielfältigung verpflichtet, da der Konzern lediglich Mobiltelefone in Österreich verkaufe. Dieses Argument hält Generalanwalt Henrik Saugmandsgaar Oe »für unbegründet«. Nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EU) ist es in Österreich erlaubt, geschützte Werke zum privaten Gebrauch zu vervielfältigen. Als Ausgleich dafür haben die Rechteinhaber Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese schuldet derjenige, der das für die Kopien genutzte Trägermaterial erstmals in Österreich in den Verkehr bringt. Nach Ansicht des Generalanwalts entstünde der österreichen Verwertungsgesllschaft ein Schaden, wenn Amazon keine Abgabe an sie entrichte. »Daraus ergibt sich, dass die österreichischen Gerichte international dafür sind, darüber zu befinden, ob das schädigende Ereignis im Hoheitsgebiet der Republik Österreich eingetreten ist oder einzutreten droht, was vom vorlegenden Gericht festzustellen sein wird«, so der Wortlaut in den Schlussanträgen. 

Schon im Jahr 2013 ist Amazon gegen die Austro-Mechana vor dem EuGH unterlegen. Damals ging es um die Abgabe für von Amazon nach Österreich gelieferte CD- und DVD-Rohlinge (siehe ZUM 2013, 780 - Volltext bei Beck Online, vgl. auch Meldung vom 12. Juli 2013). 

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