mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
25.02.2013; 13:04 Uhr
Melichar legt Schlichterspruch zu Vergütungen für Bildbeiträge in Tageszeitungen vor
Die Parteien haben nun drei Monate Zeit, dem Schlichtungsspruch zuzustimmen

Mit einem Schlichterspruch nach § 36 Abs. 4 UrhG endet vorläufig das mehr als neun Jahre lange Ringen um angemessene Vergütungen für Bildbeiträge in Tageszeitungen. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle Fotohonorare, Rechtsanwalt Prof. Dr. Ferdinand Melichar, auf den sich die Schlichtungsparteien, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), der Deutsche Journalistenverband (DJV) und die Deutsche Jounalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di (dju), gem. § 36 a Abs. 2 UrhG geeinigt hatten, legte jetzt das Ergebnis der Beratungen der Schlichtungskommission vor. Wie der DJV berichtet, haben nun beide Seiten drei Monate lang Zeit, dem Schlichtungsspruch zuzustimmen. In der Pressemitteilung wird darauf hingewiesen, dass der Schlichterspruch für beide Seiten ein gutes Stück von den jeweiligen ursprünglichen Forderungen entfernt bleibt.

Das Schlichtungsergebnis sieht eine auf der Seite des DJV abrufbare Honorartabelle vor. Des weiteren enthält es Regelungen u.a. zu Aufmacherfotos und Fotomontagen sowie Fotos, die von vornherein für die mehrfache Nutzung vorgesehen sind. Daneben sollen alle übrigen Vorschriften der 2010 in Kraft getretenen Vergütungsregeln für hauptberufliche Jounalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen gelten. Diese regeln u.a., dass die Rechte an Bildern nur für das Verbreitungsgebiet und auch dort nur für den Erscheinungstag gelten, wenn ein Erstverwertungsrecht angeboten wird. Die Vergütungsregeln enthalten Mindesthonorare für die Nutzung von Bildbeiträgen in Tageszeitungen und ggf. deren aktuellem Onlineauftritt. Weitere Nutzungen durch den Verlag sind ebenso gesondert zu vergüten wie der Ersatz von Auslagen. Damit sollen die Vergütungsregeln auch den in der Branche zunehmenden Buy-Out-Verträgen entgegenwirken.

Im Unterschied zu anderen Regelwerken für Bildbeiträge gelten die Vergütungsregeln für Bildhonorare an Tageszeitungen für alle hauptberuflichen freien Jounalistinnen und Jounalisten. Dagegen erfasst der seit den siebziger Jahren geltende Traifvertrag für Vergütungsregeln für arbeitnehmerähnliche Personen nur den engen Kreis der arbeitnehmerähnlich Tätigen. Die Vergütungsregeln für Fotohonorare ersetzen auch nicht die Übersichtswerte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, mit der Durchschnittswerte vor allem professioneller Bildagenturen in der Medienbranche abgebildet werden.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/kr]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4886:

https://www.urheberrecht.org/news/4886/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.