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21.06.2004; 12:21 Uhr
Rechte der Literaturübersetzer gestärkt
BGH-Entscheidung zu der Frage des Vertragstypus eines Übersetzungsvertrags

Der Piperverlag muss fünf Werke des italienischen Autors Alessandro Baricco auch in der Übersetzung von Karin Krieger veröffentlichen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) laut eigener Pressemitteilung vom 18.6.2004 durch Urteil vom 17.6.2004 (Az.: I ZR 136/01; Veröffentlichung in der ZUM folgt). Im Fall hatte die Übersetzerin für den Verlag fünf Bücher übersetzt, von denen drei Ende der 90er Jahre erschienen sind. Nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war, hatte der Verlag Krieger angekündigt, sämtliche von ihr übersetzten Werke zurückzuziehen und als zweite Auflage in neuer Übersetzung erscheinen zu lassen. Auch die noch nicht erschienen von ihr übersetzten Werke würden in neuer Übersetzung erscheinen. Hierauf erhob Krieger Klage und verlangte von dem Beklagten, die Werke in ihrer Übersetzung zu verbreiten. Außerdem begehrte sie Auskunft über den Umfang der vorgenommenen Handlungen sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Mit seiner Entscheidung bestätigte der BGH die Auslegung der Übersetzungsverträge durch das vorbefasste Oberlandesgericht München (OLG) (ZUM 2001, 427) als Verlagsverträge und somit das Bestehen einer Veröffentlichungspflicht des Verlags. Bei Verträgen, die die Übersetzung literarischer Werke betreffen, habe der Übersetzer ein erhebliches Interesse daran, dass die von ihm erstellte Übersetzung auch wirklich erscheine. Entgegen dem Berufungsurteil lehnten die Karlsruher Richter eine Verpflichtung, die bereits erschienen Werke auch in Neuauflage anzubieten, ab. Nach dem Verlagsgesetz sei der Verleger im Zweifel nicht zu Neuauflagen verpflichtet. Allerdings dürfe der Verlag nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund eine andere Übersetzung für die Neuauflage verwenden.

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