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15.03.2013; 12:58 Uhr
OLG Dresden untersagt Verwendung der sog. »VFF-Klausel« in Auftragsproduktionsverträgen
Produzentenallianz möchte nun zügig einen neuen Verteilungsschlüssel bei der VFF verhandeln

Einer Pressemitteilung der Produzentenallianz zufolge stehen auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden) die Verwertungserlöse aus Auftragsproduktionen ausschließlich den Inhabern der Leistungsschutzrechte - also den Produzenten - zu und nicht den auftraggebenden Sendern, da die organisatorische Gesamtleitung und die Übernahme des Risikos der Nichtabnahme durch die Produzenten getragen werde. Dies entschied das OLG Dresden durch Urteil vom 12. März 2013 (Az.: 11 U 1493/12 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt) und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (LG Leipzig, Urteil vom 8. August 2012, Az.: 05 O 3921/09, ZUM-RD 2012, 550 - Volltext bei Beck Online). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Im Fall hatte die  Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm (AG DOK) auf Unterlassung der Verwendung einer im vorformulierten Muster des Auftragsproduktionsvertrages des MDR verwendeten Bestimmung, der so genannten »VFF-Klausel«,geklagt, welche Medienberichten zufolge jahrzehntelang sowohl bei den ARD-Sendern als auch beim ZDF angewendet wurde (vgl. Meldung vom 20. August 2012). 

Die umstrittene Vertragsklausel verpflichtet die Auftragsproduzenten, unabhängig von der Klärung der Rechtsfrage, wer für die jeweilige Auftragsproduktion Leistungsschutzberechtigter i.S.d. § 94 UrhG ist, alle entstehenden Filme der Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF) zu melden und diese mit der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche zu beauftragen. Die Hälfte der sich hieraus ergebenden Erlöse soll in jedem Fall der Sendeanstalt zustehen.

Das LG Leipzig sah in der Verwendung der »VFF-Klausel« eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB der Auftragsproduzenten. Es vertritt die Auffassung, mit der umstrittenen Regelung werde zum einen die Entscheidungsfreiheit über die Auswahl der Verwertungsgesellschaft signifikant beeinträchtigt. Die gesetzlich eingeräumte Wahlfreiheit entfalle nicht deshalb, weil rein faktisch derzeit ausschließlich die VFF die Vergütungsansprüche wahrnehme. Eine andere Beurteilung führe letztlich zu einer »zirkelschlussbasierten Perpetuierung dieses Zustands«. Die Bestimmungen der streitgegenständlichen Klausel seien ferner deswegen unwirksam, da deren Anwendung die ausschließlich für Urheber und Filmehersteller nach § 94 UrhG gesetzlich vorgesehene Partizipation an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen aus § 20b Abs. 2 UrhG§ 27 Abs. 1 UrhGund § 54 Abs. 1 UrhG unterlaufe. 

Alexander Thies, Vorsitzender des Gesamtvorstands der Produzentenallianz sieht in dem Urteil des OLG Dresden eine »gute Nachricht für Produzenten«. Die Entscheidung stelle klar, dass der Produzent auch bei der Auftragsproduktion der wirkliche Unternehmer und Risikoträger sei. Gerade dies sei bei kreativen Herstellungsprozessen die zentrale Leistung. Nachdem nun ein Oberlandesgericht die Rolle und Bedeutung der Produzenten im Entstehungsprozess des Filmes mit erfreulicher Deutlichkeit beschrieben habe, müsse nun zügig ein neuer Verteilungsschlüssel bei der Verwertungsgesellschaft VFF verhandelt werden.

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