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16.07.2012; 14:34 Uhr
LG München I: Öffentliche Hotspots ohne Bestandsdatenerhebung der Nutzer zulässig
Haftungsfrage nach wie vor umstritten

Das LG München I hat bereits am 12. Januar 2012 entschieden, dass Betreiber öffentlicher W-Lan-Hotspots, wie z.B. in Cafes und Hotels sowie auf Flughäfen oder Bahnhöfen ihre Nutzer vor Zugang zum Internet nicht identifizieren müssen. Nach derzeitiger Gesetzeslage obliegen sie keiner Verpflichtung zur Erhebung und Speicherung von Bestands- und Verkehrsdaten (Az.: 17 HK O 1398/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, wie der »AK Vorratsdatenspeicherung« mitteilt. Die Richter teilten insbesondere die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei dynamischen IP-Adressen, die jedem Nutzer eines solchen öffentlichen Hotspots automatisch zugewiesen werden, nicht um eine Anschlusskennung im Sinne des § 111 TKG handele, weil sie »nicht dauerhaft dazu dienen, ein bestimmtes Ziel innerhalb des Netzes zu erreichen«. Da eine Speicherpflicht daher nicht bestehe, müssten die Nutzer auch nicht identifizierbar gemacht werden. 

Geklagt hatte ein Betreiber von lokalen W-Lan-Netzwerken gegen einen Konkurrenten mit der Forderung, es der Beklagten zu untersagen, solche Netzwerke zu betreiben, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und von jedermann genutzt werden können, ohne dass die Nutzer vor Zugang zum Internet identifiziert werden und ohne deren Verkehrsdaten während der Nutzung zu speichern.  

Das LG München I wies die Klage als insgesamt unbegründet ab, führte jedoch in den Entscheidungsgründen aus, dass seine Einschätzungen nur gelten, solange nicht »die Vorratsdatenspeicherung in gesetzkonformer Weise durch eine neue gesetzliche Regelung wieder aufzunehmen wäre«. In diesem Fall wäre die Beklagte nach der von ihr verwendeten AGB-Klausel zur Erhebung und Speicherung der Nutzerdaten verpflichtet, so das LG München I.

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