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13.04.2015; 14:20 Uhr
Gesetzentwurf zur Begrenzung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber in der Kritik
Medienanstalt Berlin-Brandenburg sieht Nachbesserungsbedarf

Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Begrenzung der Störerhaftung der WLAN-Betreiber vom 11. März 2015 steht in der Kritik. Einer Stellungnahme der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 7. April 2015 zufolge, behindert der »Entwurf für das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes« (Zweites Telemedienänderungsgesetz - 2. TMGÄndG) das Ziel der Reform, nämlich die Förderung des Angebots öffentlicher WLAN-Netze durch Klarstellung der Haftungsregelungen, eher als dass es dieses fördert. Außerdem entspreche der Entwurf nicht genau den Vorgaben der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2013. 

Der Entwurf des BMWi sieht eine Ergänzung des § 8 des Telemediengesetzes (TMG) vor, der eine Haftungsbeschränkung für sogenannte Access-Provider enthält. Er soll um drei Absätze erweitert werden (vgl. Meldung vom 12. März 2015). Danach gilt das Haftungsprivileg des § 8 TMG auch für Diensteanbieter, die Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen.

Die mabb sieht einen Nachbesserungsbedarf in zweierlei Hinsicht. Zum einen werde der einfache Zugang zu öffentlichen WLAN-Netzen gefährdet. Soweit die Diensteanbieter geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung handeln, müssen sie dem Gesetzentwurf zufolge »zumutbare Maßnahmen ergreifen«, um Missbrauch zu verhindern. So soll »in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen« verhindert werden, dass sich »außenstehende Dritte« unberechtigten Zugriff auf das jeweilige WLAN verschaffen. Um das WLAN zu nutzen, müssten sich die Nutzer mit einer Kennung anmelden und einwilligen, »im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen«. Angaben des BMWi zufolge reicht hierfür ein »Klick« auf eine entsprechende Erklärung, bevor sich der Nutzer im entsprechenden WLAN anmeldet. Diese Regelungen erscheint der Medienanstalt nicht praktikabel und nutzerfreundlich. Die vorgesehenen Auflagen entsprächen vor allem keinem realistischen Nutzungsszenario. Eine Verschlüsselung öffentlicher WLAN-Netze wie sie im Entwurf vorgesehen sei, dürfe nicht Voraussetzung einer Haftungsbefreiung sein. Dies sei mit bereits bestehenden und zukünftigen öffentlichen WLAN-Angeboten nicht vereinbar. 

Zum anderen führe der Entwurf laut mabb zu einer Ungleichbehandlung von kommerziellen und nicht-kommerziellen Anbietern. Der im Entwurf enthaltene neue Absatz 5 behandelt die Anbieter, die einen Zugang nicht »anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen«. Diese müssen auch »den Namen des Nutzers kennen«. Dies gilt beispielsweise für Familienmitglieder oder Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft. Dies geht nach Ansicht der mabb »an der Realität vorbei« und sei praktisch nicht umsetzbar. Es sei ein Rückschlag für die Freifunk-Bewegung ,die im Laufe der letzten Jahre digitale Infrastrukturen oft auch an Orten aufgebaut habe, an denen das Interesse kommerzieller Anbieter zu gering war. 

In ihrer Stellungnahme verweist die mabb auf von ihr geförderte WLAN-Projekte in Berlin und Potsdam, die ohne aufwendige Registrierungsverfahren eine öffentliche WLAN-Netznutzung ermöglichen. In Kooperation mit Kabel Deutschland seien 100 WLAN-Hotspots aufgestellt worden, an denen das Internet für eine Dauer von 30 Minuten kostenfrei genutzt werden könne. Erforderlich sei lediglich eine Bestätigung der Nutzungsbedingungen auf einer Landing-Page. Ein Missbräuchliches Verhalten der Nutzer sei hier nicht festgestellt worden. 

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