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08.11.2015; 17:32 Uhr
Bundesrat nimmt Stellung zu Gesetzentwurf zur Begrenzung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber
Länder lehnen »interpretationsbedürftige« Regelungen ab

In seiner 938. Sitzung hat sich der Deutsche Bundesrat zu dem Entwurf zum zweiten TMG-Änderungsgesetz (2. TMGÄndG) in der Fassung vom 15. Juni 2015 geäußert. In seiner Stellungsnahme vom 6. November 2015 begrüßt der Bundesrat zunächst das Ziel des Regierungsentwurfs, Rechtssicherheit für die Betreiber von WLAN-Hotspots zu schaffen, um die Verbreitung öffentlicher Hotspots zu stärken. Dies ist nach Ansicht der Länderkammer jedoch nicht gelungen. Neue, interpretationsbedürftige Einschränkungen wie im Regierungsentwurf schafften - so die Stellungnahme - Rechtsunsicherheit und seien daher nicht geeignet, um für eine größere Verbreitung von WLAN- Hotspots zu sorgen. Formulierungen, die der Interpretation bedürfen, lehnt der Bundesrat ab und schlägt Alternativen vor.

Das 2. TMGÄndG sieht eine Ergänzung von § 8 des Telemediengesetzes (TMG) vor, der eine Haftungsbeschränkung für sogenannte Access-Provider enthält. Er soll um zwei Absätze erweitert werden. Danach gilt das Haftungsprivileg des § 8 TMG auch für Diensteanbieter, die Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen. Sie können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Diese Neuregelung fordert der Bundesrat nun dahingehend zu ändern, dass die WLAN-Anbieter auch dann nicht auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben. Nur so könne die Ausweitung von öffentlichen WLAN-Hotspots effektiv gefördert werden. Zwar werden im Regierungsentwurf beispielhaft für »zumutbare Maßnahmen« »angemessene Sicherungsmaßnahmen« und die Zustimmung zu Vertragsbedingungen durch den Nutzer angeführt. Dies reicht den Ländern jedoch nicht aus. Hierdurch würden ihrer Meinung nach unbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt, die später der Auslegung durch Gerichte bedürften.

Damit wurde dem Antrag aus Thüringen, die Störerhaftung der WLAN-Betreiber vollständig aufzugeben, nicht entsprochen (vgl. die Meldung vom 26. Oktober 2015). Stattdessen wurde einer von Nordrhein-Westfalen eingereichter Änderungsantrag beschlossen. Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) bedauert einem Bericht von Jenapolis vom 6. November 2015 zwar die fehlende Unterstützung des Bundesrats für seine Initiative. Es sieht aber weiter gute Chancen für die Thüringer Position. Letztlich sei entscheidend, wie sich nun der Bundestag positioniere. »Deshalb werden wir jetzt weiter kräftig Überzeugungsarbeit leisten.«

Weiter lehnt der Bundesrat die von der Bundesregierung geplante Einführung einer haftungsverschärfenden Vermutungsregelung für Anbieter von sogenannten »gefahrgeneigten Diensten« ab. Hier wird die komplette Streichung gefordert. Nach dieser Regelung wäre davon auszugehen, dass Anbieter Kenntnis von den bei ihnen gespeicherten Informationen und begangenen rechtswidrigen Handlungen hätten, wenn sie einen gefahrgeneigten Dienst anbieten. Eine solche Regelung sei nicht notwendig und schaffe keine Rechtsklarheit, so die Stellungnahme.

Wie der Bundesrat mitteilt, wird der Bundestag in den nächsten Wochen über den Gesetzentwurf und die Vorschläge der Länder beraten.

 

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