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23.03.2010; 17:54 Uhr
EuGH entscheidet erstmals zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster
HABM hatte zu Unrecht Beschränkung der Gestaltungsfreiheit angenommen

In seinem ersten Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Urteil vom 18. März 2010, Az. T-9/07) hatte der EuGH vorige Woche über ein von der Pepsi Corporation beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) im September 2003 eingetragenes Geschmacksmuster für »rapper« zu entscheiden. Dabei handelt es sich laut EuGH um kleine, flache oder leicht gewölbte Scheiben, auf die Farbbilder (z.B. von Comic-Figuren) gedruckt werden können. Sie waren ursprünglich als Spielzeuge gedacht und gelten inzwischen als Sammlerstücke. Ein spanisches Werbeunternehmen machte ihr bereits im Juli 2003 eingetragenes Geschmacksmuster geltend und beantragte daher beim HABM die Erklärung der Nichtigkeit des Pepsi-Geschmacksmusters. Die Negativentscheidung des HABM hob der EuGH nun auf. Das Pepsi-Geschmacksmuster erwecke beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Geschmacksmuster des spanischen Werbeunternehmens.

Das spanische Unternehmen hatte sich auf den Nichtigkeitsgrund des Art. 25 (1) d) der Geschmacksmuster-Verordnung berufen. Danach kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden, wenn es mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert. Das HABM legte den Begriff der Kollision dahingehend aus, dass bei der Überprüfung der Ähnlichkeit des Gesamteindrucks zweier Geschmacksmuster auch die Gestaltungsfreiheit des Produkt-Designers berücksichtigt werden muss. Dieser Auslegung folgte der EuGH zwar, nahm jedoch an, dass der Designer eines »rappers« durchaus Gestaltungsspielraum hat: auch ovale oder eckige Gestaltungen seien möglich. Daher sei die Ähnlichkeit der beiden Geschmacksmuster nicht auf eine Beschränkung der Gestaltungsfreiheit zurückzuführen.

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