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15.12.2010; 12:35 Uhr
BGH: Werbung mittels Zeitschriften-»Flappe« verstößt nicht gegen Wettbewerbs- und Presserecht
Werbecharakter muss sich nicht aus der ersten Seite ergeben, sondern nach dem Gesamtinhalt unverkennbar sein

Zur Vereinbarkeit von Werbungs-»Flappen« mit dem Wettbewerbs- und Presserecht hat der BGH im Juli entschieden (Urteil vom 1. Juli 2010, Az. I ZR 161/09, Veröffentlichung in ZUM folgt). Konkret ging es um die Vorschriften zum Schutz vor getarnter Werbung in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und in § 4 Nr. 3 UWG, sowie das Trennungsgebot nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 10 PresseG NRW. Bei dem branchenintern »Flappe« genannten, halbseitigen Zeitschriften-Umschlag ist der Werbecharakter nach Ansicht des BGH auf der Vorderseite nicht erkennbar und wirkt sich isoliert auch nicht verkaufsfördernd aus. Denn auf der Vorderseite ist das »vorgeschaltete«, halbseitige Umschlagsblatt mit dem Layout der eigentlichen Titelseite darunter identisch. Es enthält den Anfang des Magazin-Titels und die übrige Covergestaltung. Im Unterschied zum Titelblatt befindet sich auf der »Flappe« jedoch eine Aussage, im Fall: »Deutschlands Manager: Wir verplempern zu viel Zeit im Auto und an Flughäfen!« und »Das sehen Sie genauso? Dann drehen Sie diese Zeitschrift um, Herr (Name des Abonnenten)«. Erst auf der Rückseite befindet sich dann die konkrete Werbeanzeige ganzseitig unter der identisch gestalteten, halbseitigen »Flappe«.

Wie das Berufungsgericht und der BGH entschieden, liegt bei mehrseitiger Werbung kein Verstoß gegen das Verbot getarnter Werbung und das presserechtliche Trennungsgebot vor, wenn für den Leser der Werbecharakter aus dem gesamten Inhalt unverkennbar ist. Es könne nicht allein auf die Vorderseite abgestellt werden. Denn zwar erwecke dieser den Eindruck, dass es sich um einen redaktionellen Teil handelt. Aber das eigentlich beworbene Unternehmen sei nicht erkennbar. Beim Wenden der Zeitschrift und Betrachten des hinteren Teils der »Flappe« sei der Werbecharakter hingegen sofort offensichtlich.

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