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25.01.2005; 18:27 Uhr
Professor darf Zitat von Valentin in Vorlesungsskript verwenden
Bei Veröffentlichung im Internet müssen technische Schutzmaßnahmen Zugang oder Möglichkeiten des ausschnittsweisen Kopierens beschränken

Ein Mathematik-Professor darf in seinem Vorlesungsskript Zitate des Münchner Komikers Karl Valentin verwenden, wenn diese Zitate dazu dienen, »Studenten den Vorlesungsstoff in plastischer Weise anschaulich zu machen«. Dagegen ist eine Veröffentlichung des Skripts im Internet nur bei einem technischen Kopierschutz zulässig. Eine entsprechendes Urteil erließ laut eines Berichts des Branchendienstes »beck-online« vom 25.1.2005 am 19.1.2005 das Landgericht München I (LG) (Az.: 21 O 312/05 Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Im Fall hatte ein Professor an der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität zwei Textpassagen von jeweils etwa zweiseitigem Umfang aus Werken Valentins, die sich mit dem Zufallsbegriff beschäftigen, in das Skript seiner Vorlesung »Einführung in die Stochastik« aufgenommen. Damit bezweckte er, den Begriff des Zufalls Studenten anschaulich zu machen. Das Skript stellte er den Studenten in gedruckter Form zur Verfügung. Dem folgte eine Veröffentlichung im Internet. Hiergegen ging der Verwalter des urheberrechtlichen Nachlasses von Karl Valentin gerichtlich vor. Vergeblich, wie die 21. Kammer des LG entschied. Nach Ansicht der Richter sind auch längere Zitate geschützter Werke vom Inhaber des Urheberrechts hinzunehmen, wenn diese dazu dienen, Studenten den Vorlesungsstoff in plastischer Weise anschaulich zu machen. Hierzu seien die Werke Karl Valentins geeignet. Eine Veröffentlichung ganzer Werke im Internet als Zitate in einem Vorlesungsskript sei jedoch nur zulässig, wenn durch technische Maßnahmen sicher gestellt sei, dass entweder der Zugang oder die Möglichkeiten des ausschnittsweisen Kopierens aus dem Skript beschränkt sind.

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[IUM/kr]

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