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10.08.2006; 17:19 Uhr
Nachrecherchen bei Plagiatsvorwurf duch Pressefreiheit gedeckt
OLG Karlsruhe weist Antrag auf einstweilige Verfügung von wissenschaftlichem Autor und Arzt zurück

Nachrecherchen nach erfolgter Gegendarstellung bezüglich einer Berichterstattung, in der Plagiatsvorwürfe gegen einen wissenschaftlichen Autor und Arzt erhoben worden sind, sind dann durch die Pressefreiheit gedeckt, wenn ein vertretbares Informationsinteresse besteht. Dies entschied der 14. Zivisenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe) am 4.8.2006 durch Urteil (Az. 14 U 90/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Ein Oberarzt, der mit zahlreichen wissenschaflichen Veröffentlichungen hervorgetreten ist, hatte gegen einen Journalisten und die Verlegerin einer Zeitschrift eine einstweilige Verfügung beantragt, mit der er diesen Nachrecherchen in seinem beruflichen Umfeld untersagen lassen wollte. Diesen Antrag wies das Landgericht Freiburg ab. Zuvor hatte der Antragsteller eine Gegendarstellung im Blatt der einen Antragsgegnerin erwirkt, die sich auf einen Artikel des anderen Antragsgegners bezog, in dem Plagiatsvorwürfe gegen den Antragsteller erhoben worden waren.

Seine sofortige Beschwerde wies das OLG Karlsruhe zurück. Zwar bedeuteten die Nachrecherchen der Antragsgegner einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung des Antragstellers. Jedoch seien sie nach Abwägung mit dem durch die Pressefreiheit geschützten Recht auf Informationsbeschaffung gerechtfertigt, da sie von einem vertretbaren Informationsinteresse getragen worden seien, wofür bereits ein schwacher Verdacht genüge. Insbesondere würden sie nach Ansicht der Richter keine »Racheaktionen« darstellen, da Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Antragsteller für Passagen zweier seiner Artikel auf Teile anderer Veröffentlichungen zurückgegriffen habe. Vor diesem Hintergrund seien die Recherchemaßnahmen nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

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