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14.03.2011; 11:54 Uhr
LG Hamburg: Zahlung an Missbrauchsopfer darf nicht als »Schweigegeld« bezeichnet werden
Kritische Berichte über Aufklärung von Missbrauchsfällen im Blog »Regensburg-digital«

Die Vereinbarung einer Schmerzensgeldzahlung an ein Missbrauchsopfer bei Einhaltung beiderseitigen Stillschweigens über die Vorkommnisse darf nach Ansicht des LG Hamburg nicht, wie letztes Jahr unter anderem im Blog »Regensburg-digital« geschehen, als »Schweigegeld« bezeichnet werden. Gegen den Artikel vom 7. März 2010 hatte die Erzdiözese Regensburg eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das LG Hamburg hat die einstweilige Verfügung nun mit Urteil vom 11. März bestätigt (Az. 325 O 153/07).

Im Jahre 1999 wurde nach Angaben von »Regensburg-digital« ein Missbrauchsfall im Bereich der Erdiözese Regensburg bekannt. Die Eltern des betroffenen Kindes vereinbarten mit der Diözese beiderseitiges Stillschweigen, eine Schmerzensgeldzahlung i.H.v. 6500 Mark und die Übernahme sämtlicher medizinisch indizierter Therapiekosten für das Opfer und seine Geschwister. In seinem Artikel »Aufklärung auf katholisch« kommentierte der Antragsgegner Stefan Aigner die Aufklärungsarbeit der katholischen Kirche in den damals wieder aktuellen Missbrauchsfällen als unglaubwürdig und verwies auf den geschilderten Sachverhalt von 1999.

Nach Schilderung von »istlokal.de« kann sich Aigner den Widerstand gegen die Verfügung des LG Hamburg nur aufgrund einer starken Spendenunterstützung leisten. Die Prozesskosten von 8000 Euro seien existenzbedrohend. Das Journalisten-Netzwerk fordert außerdem eine Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes. Denn dadurch könne sich der »Großkonzern katholische Kirche« das LG Hamburg aussuchen, welches »bundesweit für seine pressefeindliche Haltung« bekannt sei.

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[IUM/eg]

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