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17.09.2012; 09:18 Uhr
OLG Frankfurt am Main weist Beschwerde Thilo Sarrazins ab
Formulierung der »taz« ist keine Schmähkritik

Einer Pressemitteilung des OLG Frankfurt zufolge, wurde am 12. September 2012 eine Beschwerde des ehemaligen Berliner Finanzsenators Thilo Sarrazin zurückgewiesen, die dieser gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Berliner Tageszeitung »taz« durch das Landgericht Frankfurt eingelegt hatte (Az. 16 W 36/12, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Stein des Anstoßes war eine Formulierung eines am 18.Juni 2012 in der »taz« erschienen Artikels über Thilo Sarrazin. Darin wurde der SPD-Politiker mit einer »alten Hure« verglichen. Im Artikel heißt es unter anderem: Thilo Sarrazin...»wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss ... fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?« Hierin sah Sarrazin eine unzulässige Schmähkritik und beantragte eine einstweilige Verfügung, um der Zeitung untersagen zu lassen, die Äußerung weiterhin zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Das Landgericht Frankfurt wies den Antrag durch Beschluss vom 24. Juli 2012 zurück. 

Auch das OLG Frankfurt sah die Grenze zur verbotenen Schmähkritik nicht überschritten. Schmähkritik sei dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehe. Zu beachten sei in diesem Fall, dass Thilo Sarrazin als Person des öffentlichen Lebens weitergehende Einschränkungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinnehmen müsse als Privatpersonen. In der streitgegenständlichen Veröffentlichung stehe nicht die Diffamierung des Antragstellers als Person des öffentlichen Lebens im Vordergrund, sondern sein Verhältnis zu Journalisten. Auch die teilweise überzogenen Formulierungen führten nicht zur Annahme einer Schmähkritik, da auch polemische oder überspitzte Kritik von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt sei. 

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