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13.03.2013; 19:17 Uhr
Erste gemeinsame Vergütungsregeln im Bereich Kinofilm in Deutschland
Einigungsvorschlag zu Ertragsbeteiligung von Kameraleuten bei Kinofilmen angenommen

Einer Mitteilung des Berufsverbands Kinematografie (BVK) zufolge haben der BVK und die Constantin Film Produktion GmbH (Constantin) dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim OLG München zur Beteiligung von Kameraleuten an den Erträgen aus der Verwertung von Kinofilmen (vgl. Meldung vom 15. Januar 2013) zugestimmt. Damit tritt in Deutschland wie der BVK meldet erstmals eine gemeinsame Vergütungsregel im Bereich Kinofilm in Kraft, welche die »angemessene Vergütung« gem. § 32 UrhG von bildgestaltenden Kameraleuten konkret festlegt.

Den Bildgestaltern ist nach den Vergütungsregeln zunächst mindestens die aktuell geltende Gage nach dem Tarifvertrag zu zahlen. Übertarifliche Zahlungen mindern den außerdem zustehenden Beteiligungsanspruch nicht. Dieser sieht vor, dass die Kameraleute in der Phase der Rückzahlung von Darlehen der Filmförderungen (also nach Rückführung von Eigenkapital, Fremdkrediten und Rückstellungen zur Realisation eines Filmes) zu 0,85 % an allen Erträgnissen des Produzenten aus der Verwertung der Produktion beteiligt werden. Dabei soll ein 5%-Korridor aus dem Budget als Risikoabgeltung und Leistungsgratifikation für den Produzenten beteiligungsfrei bleiben. Nach Rückzahlung der Darlehen von Filmförderungen steigt die Beteiligung der Bildgestalter auf 1,6%. Sofern keine Fördermittel in Anspruch genommen werden, gilt die Beteiligung von 1,6% nach Abdeckung des 5%-Korridors. Als Erträge des Produzenten gelten die Bruttoerlöse (ohne Steuern) und sonstige geldwerte Vorteile aus der Verwertung des Film in allen Medien.

Soweit die Filmbilder der Kameraleute außerhalb der eigentlichen Filmverwertung genutzt werden, fließen 50% der Erlöse in die beteiligungsfähigen Erträge (ggf. abzüglich Herstellungskosten, falls der Filmhersteller diese selbst trägt). In den Vergütungsregeln sind außerdem Vorgaben zur Abrechnung und Buchprüfung vorgesehen.

Der BVK hat dem Einigungsvorschlag trotz »erheblicher Bedenken hinsichtlich der Beteiligungshöhe sowie des 5%-Korridors« zugestimmt. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle habe die Beteiligung aller am Filmwerk kreativ Mitwirkenden in Höhe von 10 % der Erträge in der ersten und von 25 % in der zweiten Stufe vorgeschlagen. Dieses Verhältnis von 1  :2,5 werde in den Beteiligungssätzen von 0,85 : 1,6 leider nicht gespiegelt. Weiter weist der BVK darauf hin, dass der »Bestseller« bzw. Fairnessausgleich (§ 32 a UrhG) in den Vergütungsregeln nicht geregelt ist. 

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