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18.05.2009; 17:11 Uhr
Landgericht Frankfurt a. M.: § 52 b UrhG erlaubt nicht das Herunterladen digitaler Inhalte von elektronischen Leseplätzen
Bibliotheken müssen Vorkehrungen treffen, um ein Kopieren der Werke durch die Nutzer zu verhindern

Bibliotheken dürfen ihren Nutzern Bücher und andere urheberrechtlich geschützte Werke in digitaler Form z.B. über elektronische Leseplätze im Rahmen des § 52 b UrhG zugänglich machen, soweit keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen mit den Rechteinhabern getroffen worden sind. Ein Download der Inhalte ist hingegen nicht zulässig. Das entschied das Landgericht Frankfurt a. M. in einem Beschluss vom 14. Mai 2009 (ZUM 2009, 662, Heft 8/9). Der Eugen Ulmer Verlag hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt erwirkt, die Bücher eingescannt hatte, die auch vom Verlag in digitaler Form angeboten werden. Darüber hinaus konnten die Inhalte von Nutzern auf USB-Sticks oder ähnliche Datenträger kopiert werden. Während das Zugänglichmachen des Bestandes grundsätzlich zulässig ist, ist die Bibliothek durch den Gerichtsbeschluss nun aufgefordert, technische Vorkehrungen zu treffen, um ein Herunterladen der Inhalte von den Leseplätzen zu verhindern.

Der Geschäftsführer des Eugen Ulmer Verlages, Matthias Ulmer, zeigte Verständnis für die Belange der Bibliotheken und bemängelte die weiterhin fehlende Rechtssicherheit in diesem Bereich, an der auch die Einführung des § 52 b UrhG nichts geändert habe. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der den Verlag im Verfahren unterstützt hatte, begrüßte die Entscheidung des Gerichts, da hierdurch klargestellt werde, dass digitale Vervielfältigungen eingescannter Werke durch die Bibliotheksnutzer nicht zulässig seien. Eine Privatkopie sei im Rahmen der Schrankenregelung des § 52 b UrhG nicht vorgesehen. Man wolle daher nun gemeinsam mit Verlagen und Bibliotheken einen Rechtsrahmen für digitale Angebote erarbeiten und dem Gesetzgeber als Verbesserung vorschlagen. Gleichzeitig erwarte man eine obergerichtliche Klärung nach derzeit geltender Rechtslage. Da sich keine der Prozessparteien durchsetzen konnte, erscheint ein Berufungsverfahren wahrscheinlich, so der Börsenverein in einer Pressemeldung vom 14. Mai 2009.

 

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