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14.09.2007; 10:16 Uhr
Keine Namensnennung von Prozessgegnern auf Website einer Kanzlei zu Werbezwecken
Kammergericht: Anonymisierung genügt zur Befriedigung des öffentlichen Informationsinteresses

Die volle Namensnennung von gegnerischen Parteien bei der Veröffentlichung von Urteilen in Datenbanken auf der Hoempage von Rechtsanwaltskanzleien verletzt das Persönlichkeitsrecht der genannten Person, wenn dies auch zu Werbezwecken erfolgt. Dies entschied das Kammergericht in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 30.1.2007 (Az. 9 U 131/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Der Antragsgegner, Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei, veröffentlichte auf seiner Homepage in einer Datenbank ausschließlich solche von ihm erwirkten Entscheidungen, bei denen er obsiegt hat. Dabei veröffentlichte er in dem streitgegenständlichen Fall ein Urteil, wobei er den vollen Namen der gegnerischen Partei nannte. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Unterlassungsbegehren. Nachdem sie damit in erster Instanz erfolgreich war, bestätigte nun auch das Kammergericht den Unterlassungsanspruch.

So seien Gerichtsverhandlungen zwar der Sozialsphäre zuzuordnen, jedoch diene die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen der Garantie eines justizförmigen Verfahrens, nicht aber der generellen Rechtfertigung der namentlichen Berichterstattung. Im Rahmen der daher im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern sei hier aber das Persönlichkeit der Antragstellerin vorrangig gegenüber der Äußerungsfreiheit des Antragsgegners. Dabei beschränke sich zum einen das grundsätzlich anerkennswerte Informationsinteresse der Öffentlichkeit allenfalls auf einzelne Kreise derselben wie Journalisten und potentielle Mandanten. Zum anderen handelt es sich nach Ansicht des Kammergerichts aber bei der Homepage, und im Speziellen der Entscheidungssammlung, des Antragsgegners um Imagewerbung, die der Erzeugung positiver Aufmerksamkeit diene, zumal er sich nicht der Namen der eigenen Mandanten, sondern die der Prozessgegner für seine wirtschaftlichen Interessen zu nutze mache. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit werde aber auch schon die Rechtsprechungsdarstellung in anonymisierter Form gerecht, wodurch die Antragstellerin dann auch nicht mehr in erheblicher Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen werde.

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Unzulässige Anwaltswerbung im Internet mit den Namen von Prozessgegnern, Urteil des Kammergerichts vom 30. September 2005, Az. 9 U 21/04, ZUM-RD 2005, 555-558
[IUM/hl]

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