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25.11.2011; 11:03 Uhr
EuGH-Generalanwalt: Vorratsdaten-Richtlinie steht der Auskunftspflicht von Internetdienstleistern bei Urheberrechtsverletzung nicht entgegen
Schlussanträge in der Rechtssache Bonnier Audio AB

Über das Verhältnis von Datenschutz und Durchsetzung von Urheberrechten (im konkreten Fall die Verlagsrechte eines Hörbuchverlages) verhandelt derzeit der EuGH. Im Verfahren Bonnier Audio hat nun Generalanwalt Jääskiinen seine Schlussanträge gestellt (Az. C-461/10). Das Vorabentscheidungsersuchen des obersten schwedischen Gerichts betrifft die Auslegung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) in der Fassung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (2006/24/EG) und der Durchsetzungsrichtlinie (2004/48/EG) sowie deren Verhältnis zueinander. Hierzu hat der EuGH bereits in den Rechtssachen C-275/06 (»Promusicae«, vgl. auch Meldung von 30. Januar 2008 und C-557/07 (»LSG«) entschieden.

»Kein Gebot zu Speicherung und Auskunft, aber auch kein definitives Verbot - und über allem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz»: Dies war das Fazit von Hans-Peter Lehofer zum »Promusicae«-Urteil des EuGH. Zwischenzeitlich ist die Vorratsdaten-Richtlinie in Kraft getreten. Das vorlegende Gericht fragt sich vor allem, ob die in den bisherigen Rechtssachen vorgenommene Auslegung nach dem Erlass der Richtlinie zu ergänzen ist und ob diese Richtlinie einem Auskunftsanspruch von Rechteinhabern gegen Provider auf Zuordnung von IP-Adressen an vermeintliche Urheberrechtsverletzer entgegensteht.

Nach Ansicht des Generalanwalts ist der sachliche Anwendungsbereich der Vorratsdaten-Richtlinie nicht betroffen. Denn die Richtlinie umfasse nur Daten, die zur Strafverfolgung sichergestellt werden. Sie stehe der Weitergabe von Teilnehmerdaten an andere Empfänger als die in dieser Richtlinie genannten Behörden nicht entgegen. Der Generalanwalt stellt fest, dass keine der existierenden Datenschutzrichtlinien spezielle Vorschriften für die Vorratsspeicherung oder Verwendung von Telekommunikationsdaten im privatrechtlichen Bereich vorsehen. Es komme daher im Wesentlichen auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten an. Soll die Nutzung von Daten, die nach der Richtlinie 2006/48/EG gesammelt wurden auch für die privatrechtliche Rechtsverfolgung von Rechtsansprüchen aus dem geistigen Eigentum zustehen, müsse der nationale Gesetzgeber im Voraus detaillierte Vorschriften für diesen Fall erlassen.

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